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Abschnitt C

  • Allgemeines

    • §1   Geltungsbereich

      • (1)   

        Das Regulativ gilt für die Mannschaftsmeisterschaft und sinngemäß auch für andere Mannschaftsveranstaltungen (z.B. Cup, Turniere), soweit für sie die Nennung durch einen Verein
        des ÖTTV erforderlich ist.
      • (2)   

        Mit der Abgabe der Nennung akzeptiert der nennende Verein die Bestimmungen des Handbuchs einschließlich der vom LTTV erlassenen Zusatzbestimmungen.
      • (3)   

        Für Individualbewerbe gilt die Turnierordnung (Abschnitt C/T).
      • (4)   

        Um den Erfordernissen im Nachwuchsbereich Rechnung zu tragen, gelten hierfür zusätzliche besondere Bestimmungen (Abschnitt F).
      • (5)   

        Ausnahmeregelungen für die Bundesliga sind im §49 zusammengefasst.

      • ÖTTV:                        

        Österreichischer Tischtennis Verband gemäß Satzungen (§1)
      • Landes-TT-Verband:

        Ordentliches Mitglied des ÖTTV gemäß §3 Abs. 1 lit. b der Satzungen      
        (im Regulativ meist kurz als " LTTV" bezeichnet)
      • Verein :                      

        Ordentliches Mitglied eines LTTV
      • Sektion :                     

        Einem Verein gleichzusetzender Teil eines Vereins, in dem mehrere Sportsparten vertreten sind
      • Mannschaft:               

        Organisationseinheit ordentlich gemeldeter Mitglieder eines Vereins
      • Spieler:                      

        Den Tischtennissport ausübende Person in ihrer Eigenschaft als ordentliches Mitglied eines Vereins

         (Die im Handbuch verwendete männliche Form "Spieler" schließt die weibliche Form "Spielerin" mit ein).

      • Vereinsanschrift:      

        Vom Verein gemeldete und vom Verband veröffentlichte Zustelladresse
      • Spiellokal:                 

        Vom Verein gemeldeter und vom Verband veröffentlichter Austragungsort für Heimspiele
      • Veranstalter:             

        Zur Durchführung eines Bewerbes Berechtigter
      • Ausrichter:                

        Mit der örtlichen Abwicklung eines Bewerbes Beauftragter
      • Spielerpass:              

        Vom LTTV ausgestellter Identitätsnachweis
      • Fristen:                      

        Die Berechnung von Fristen erfolgt dergestalt, dass bei Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet wird, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats oder des Jahres, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende der verfahrensrechtlichen Frist (z.B. Rechtsmittelfrist) auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so verlängert sich das Ende der Frist auf den nächsten Werktag, wobei die Tage des Postlaufes in die verfahrensrechtlichen Fristen nicht eingerechnet werden.

      • (1)  

        Die Kompetenzen richten sich nach den Satzungen des ÖTTV und seiner LTTV. Über im Regulativ nicht erfasste Fälle entscheidet der Engere Vorstand des ÖTTV.
      • (2)  

        Für die LTTV gilt dabei:
      • a) Die Generalversammlung hat im besonderen festzulegen:

             1. Die Art der Austragung der Meisterschaftsbewerbe (z.B. Zweier- oder Dreiermannschaften),
             2. Die Klasseneinteilung (qualitative oder örtliche Unterteilung),
             3. Den Klassenwechsel (Auf- und Abstieg).

      • b) Dem Vorstand obliegt im besonderen:

             1. Die Festlegung der Termine für Nennschluss und Auslosung,
             2. Die Festlegung der Termine der einzelnen Runden,
             3. Die Festlegung der Pflichttermine und Pflichttage,
             4. Die Erledigung allgemeiner Organisationsfragen,
             5. Die Festlegung der Teilnahmeberechtigung,
             6. Die Festlegung der Nenngelder und Abgaben,
             7. Die Festlegung der Zahlungsfristen und -erleichterungen,
             8. Die Verlautbarung der zugelassenen Ball- und Tischmarken sowie -typen,
             9. Die Gewährung von Terminschutz,
           10. Die Festlegung und Verhängung von Ordnungsstrafen,
           11. Die Festlegung von Richtlinien für das Meldewesen,
           12. Die Erstellung von Richtlinien für Kommissionierungen,
           13. Die Entscheidung über Rechtsmittel zweiter Instanz,
           14. Die Entscheidung über alle im Handbuch nicht geregelten Fälle in erster Instanz,
           15. Die Einsetzung von Unterausschüssen bzw. Referenten.


      • (1)  

        Welche Ausschüsse vorgesehen werden, welches ihre Aufgaben sind, ob sie permanent tagen oder fallweise einberufen werden oder ob Referenten eingesetzt werden, ist festzulegen.
      • (2)  

        Insbesondere sind aber vorzusehen:
      • a)  Melde- und Beglaubigungsausschuss bzw. -Referent:
        Dieser nimmt die An- und Abmeldungen der Spieler entgegen und führt eine diesbezügliche Kartei. Er prüft die Spielberechtigung der Spieler und stellt Spielerpässe aus. Er beglaubigt die Wettspielergebnisse. Er entscheidet über Proteste in erster Instanz. Er verhängt Ordnungsstrafen nach den veröffentlichten Richtlinien. Er genehmigt Wettspielverschiebungen. Er gibt periodisch Tabellen über den Stand der Meisterschaft heraus und veröffentlicht Spielergebnisse. Er hebt Melde- und Passgebühren ein. Er überprüft die Spielerbindungen.
      • b)  Spielplatzausschuss bzw. -Referent:
        Dieser hat alle bestehenden und neu angemeldeten Spiellokale auf ihre Eignung zu prüfen und hierüber Befunde auszustellen.
      • c)  Disziplinarausschuss:
        Dieser hat ungebührliches Verhalten aus eigener Initiative oder über Anzeige zu ahnden. Der Ausschuss ist nur arbeitsfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Sollte der Ausschuss wegen Befangenheit nicht arbeitsfähig sein, so sind vom Vorstand Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Der Ausschuss darf keinen Beschuldigten ohne Stellungnahme verurteilen; es sei denn, dass dieser auf zweimalige nachweisliche Einladung nicht reagiert hat. Der Ausschuss hat das Recht, Verbandsangehörige als Zeugen zu laden und diese, falls sie trotz nachweislicher Einladung nicht erscheinen, bis zu ihrem Erscheinen zu sperren. Die Ladungen müssen 8 Tage vor dem Verhandlungstermin erfolgen. Der Ausschuss hat über seine Sitzungen Protokolle zu führen und die Urteile den Beschuldigten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschuss hat ein Strafregister zu führen. Das Urteil hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
      • d)  Ranglistenausschuss bzw. -referent:
        Dieser erstellt und veröffentlicht Ranglisten.

      • (1)   

        Wettspielformulare werden vom ÖTTV aufgelegt und sind im Original zu verwenden.
      • (2)   

        Spielerpässe und Anmeldescheine werden vom ÖTTV ausgearbeitet.
        Sie sind in dem vom ÖTTV oder dem zuständigen LTTV aufgelegten Original zu verwenden.

  • Termine

      • Das Sportjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

      • Für Übertritte gelten folgende Zeiträume:

      •   Abmeldezeit:    21. - 31. Dezember     und    11. - 20. Juni
      •   Anmeldezeit:      1. - 10. Jänner          und    21. - 30. Juni

      • (1)  

        Die Mannschaftsmeisterschaft ist so zu terminisieren, dass die Spielrunden nicht innerhalb der Übertrittszeiträume liegen.
      • (2)  

        Die Mannschaftsmeisterschaft soll nicht vor dem 1. September beginnen.
      • (3)  

        Die Spiele der höchsten Landesklasse sind vor dem zweiten Montag im Mai zu beenden.

      • (1)   

        Der ÖTTV und die LTTV haben das Recht, für Tischtennis-Veranstaltungen Terminschutz zu gewähren.
        Dabei können sie Mannschaften und Einzelspieler von der Spielverpflichtung befreien.
      • (2)   

        Die betroffenen Spiele sind nach Anhören der Vereine vom Melde- und Beglaubigungsausschuss neu zu terminisieren, sofern die Vereine keinen zulässigen Ersatztermin gefunden haben.
      • (3)   

        Die Bewilligung für einen Auslandsstart oder für ein Spiel gegen Ausländer im Inland enthebt den ansuchenden Verein nicht von terminlichen Verpflichtungen in der Meisterschaft.

  • Mannschaftsbewerbe

      • (1)    

        Bei Mannschaftswettbewerben treten Spieler einer Mannschaft gegen jene der anderen Mannschaft in Spielen auf drei gewonnene Sätze an. Eine Mannschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Spielern.
      • (2)    

        Folgende Austragungsformen sind vorgesehen:
      • a)  Zweiermannschaften (Corbillon-Cup-System)
        A-Team: a und b, B-Team: x und y. 1. Spiel a-x, 2. Spiel b-y, 3. Spiel Doppel (wobei andere Spieler als im Einzel verwendet werden dürfen), 4. Spiel a-y, 5. Spiel b-x. Mögliche Ergebnisse: 3:0, 3:1, 3:2; bei Ausspielen 5:0, 4:1.
      • b)  Dreiermannschaften ohne Doppel (Altes Swaythling-Cup-System)
        A-Team: a, b und c, B-Team: x, y und z. 1. Spiel a-x, 2. Spiel b-y, 3. Spiel c-z, 4. Spiel b-x, 5. Spiel a-z, 6. Spiel c-y, 7. Spiel b-z, 8. Spiel c-x, 9. Spiel a-y. Mögliche Ergebnisse: 5:0, 5:1, 5:2, 5:3,5:4; bei Ausspielen 9:0, 8:1, 7:2, 6:3. 
      • c)  Dreiermannschaften mit Doppel (Schwedisches System)
        Spielerbezeichnung und Reihenfolge der Spiele wie im Punkt b, jedoch wird nach dem dritten Einzelspiel ein Doppel eingefügt (wobei für das Doppel andere Spieler verwendet werden dürfen). Mögliche Ergebnisse: 7:0, 6:0, 6:1, 6:2, 6:3, 6:4, 5:5; bei Ausspielen 10:0, 9:1, 8:2, 7:3.
      • d)  Dreiermannschaften mit Doppel und reduzierter Spielzahl (Altes Europaliga-System)
        A-Team: a, b und c, B-Team: x, y und z. 1. Spiel a-y, 2. Spiel b-x, 3. Spiel c-z, 4. Spiel Doppel, 5. Spiel a-x, 6. Spiel c-y, 7. Spiel b-z. Mögliche Ergebnisse: 4:0, 4:1, 4:2, 4:3; bei Ausspielen 7:0, 6:1, 5:2.
      • e)  Dreiermannschaften ohne Doppel mit reduzierter Spielzahl (Neues Europaliga-System)
        A-Team: a, b und c; B-Team: x, y, und z. 1. Spiel a-y, 2. Spiel b-x, 3. Spiel c-z, 4. Spiel a-x, 5. Spiel b-y. Mögliche Ergebnisse: 3:0, 3:1, 3:2, bei Ausspielen 5:0, 4:1.
      • f)  Vierermannschaften
        A-Team:
        1, 2, 3 und 4;
        B-Team:

        A, B, C und D. 1. Spiel: 1-A, 2. Spiel 2-B, 3. Spiel 3-C, 4. Spiel 4-D, 5. Spiel 2-A, 6. Spiel 1-B, 7. Spiel 4-C, 8. Spiel -D, 9. Spiel 4-B, 10. Spiel 2-D, 11. Spiel 3-A, 12. Spiel 1-C, 13. Spiel 3-B, 14. Spiel 2-C, 15. Spiel 4-A,
        16. Spiel 1-d. Möglche Ergebnisse: 9:0, 9:1, 9:2, 9:3, 9:4, 9:5, 9:6, 9:7, 8:8; bei Ausspielen 16:0, 15:1, 14:2, 13:3, 12:4, 11:5, 10:6.
      • (3)     

        Die in (2) b) bis (2) f) angeführten möglichen Ergebnisse beziehen sich nur auf vollzählig angetretene Mannschaften.Treten Mannschaften nicht vollzählig an, ändern sich auch die möglichen Ergebnisse            gemäß § 10 Abs. 2 lit.

             Treten Mannschaften nicht vollzählig an, ändern sich auch die möglichen Ergebnisse gemäß §10 Abs. 2 lit. b-f.
             Treten z.B. bei einem Spiel von Vierermannschaften beide Teams mit nur drei Spielern an, so wird das
             fiktive Aufeinandertreffen der beiden vierten Spieler nicht gewertet. Mögliche Ergebnisse: 15:0, 14:1, 13:2 etc.
             Mit Erreichen des 8. Siegs ist das Spiel entschieden, so dass bei einem Stand von 8:7, 8:6, 8:5 etc.
             dieses Spiel zu beenden ist.

      • (4)      

        Die LTTV können Abweichungen von dieser Reihenfolge festlegen. Dies kann bei einem Wettspiel auch mit Zustimmung der beteiligten Mannschaftsführer geschehen. Ebenso können die Landes-Tischtennisverbände Abweichungen von der Anzahl der erforderlichen Gewinnsätze festlegen.
      • (5)     

        Sieger eines Mannschaftsspiels ist jene Mannschaft, welche die größere Zahl von Einzel- und Doppelspielen gewinnt. Gewinnen beide Mannschaften die gleiche Zahl von Spielen, dann wird das Mannschaftsspiel als      unentschieden gewertet.
      • (6)     

        Die LTTV legen fest, ob das Mannschaftsspiel bei Erreichen des Siegpunktes abgebrochen wird oder ob mehr bzw. alle Spiele ausgetragen werden.

              Wird das Mannschaftsspiel bei Erreichen des Siegpunktes abgebrochen, so ist z.B. bei Dreiermannschaften mit
              Doppel ein Spiel beendet, wenn eine Mannschaft den 6. Sieg erreicht. Der LTTV kann jedoch z.B. festlegen,
              dass, wenn der Gegner zu diesem Zeitpunkt noch keinen Sieg erreichte (Spielstand: 6:0), ein 7. Spiel
              auszutragen ist, um allen Spielern die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Mannschaftsspiels zumindest zwei
              Spiele auszutragen. Das Spiel kann daher 6:1 oder 7:0


      • (1)    

        Eine Mannschaft kann zu einem Meisterschaftsspiel nur antreten, wenn zur Pflichtzeit (§24) oder zu einer anderen vereinbarten Zeit mindestens zwei Spieler spielbereit sind.

                Spiele solcher unvollständigen Mannschaften haben volle Gültigkeit.

      • (2)    

        Mannschaftsführer und somit Repräsentant des Vereins ist der Vereinsobmann bzw. Sektionsleiter oder ein ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigtes Vereinsmitglied. Er hat sich vor Vornahme der Auslosung in dieser Eigenschaft vorzustellen.
      • (3)    

        Der Repräsentant des Vereins ist an alle Vereinbarungen, die sein Verein vor dem Meisterschaftsspiel eingegangen ist, gebunden. Während des Spiels ist nur er berechtigt, Vereinbarungen zu treffen.
      • (4)    

        Nur er hat das Recht, die Aufstellung der Mannschaft bekannt zu geben, zu protestieren, Weisungen an seine Spieler zu geben und diese allenfalls vom weiteren Spiel auszuschließen. Er kann einzelne Spiele kampflos abgeben. Er unterfertigt das Wettspielformular.

             Gegenteilige Meinungen anderer anwesender Funktionäre seines Vereins sind belanglos.

      • (5)    

        Die Mannschaftsführer losen zuerst, welche Mannschaft die Bezeichnung "A-Team" und welche Mannschaft die Bezeichnung "B-Team" erhält. Dann überreichen sie gleichzeitig die Aufstellungen ihrer Mannschaften,
        wobei für einen Spieler ein Ersatzspieler (in Klammer gesetzt) nominiert werden kann.
      • (6)    

        Es ist nicht erforderlich, die Doppelpaarungen schon vor Beginn des Mannschaftsspiels festzulegen; es kann damit bis zu Beginn des Doppels zugewartet werden. Ist jedoch beabsichtigt, im Doppel zusätzliche Spieler einzusetzen, so muss dies bereits bei der Aufstellung bekannt gegeben werden.
      • (7)    

        Ist ein Spieler nicht spielbereit, wenn sein Spiel an die Reihe kommt, dann verliert seine Mannschaft das betreffende Spiel. Bei Fehlen beider Spieler wird das betreffende Spiel nicht gewertet. Der namhaft gemachte Ersatzspieler muss in jenem Augenblick antreten, in welchem das betreffende Spiel fällig ist und der erstnominierte Spieler nicht antritt. Hat ein Ersatzspieler zu spielen begonnen, ist ein Austausch gegen den ursprünglich nominierten Spieler nicht mehr möglich. Wird anstatt einer Spielermeldung eine Leermeldung abgegeben, ist eine nachträgliche Teilnahme eines anderen Spielers nicht mehr zulässig.

             Die Entscheidung, ob der ursprünglich nominierte Spieler oder sein Ersatzspieler zum Einsatz kommt,
             muss bereits beim ersten fälligen Spiel des Ersatzmanns getroffen werden. 
             Das nachträgliche Ändern oder Ergänzen der ursprünglichen Mannschaftsaufstellung ist unzulässig. Sollte ein
             Verstoß bekannt werden, so müsste das Mannschaftsspiel straf verifiziert werden.
             Es ist nicht möglich, etwa die ersten Spiele kampflos abzugeben und die Wahl erst vor einem weiteren Spiel
             des als Ersatz Nominierten zu treffen. Sollte ein Spiel außerhalb der vorgeschriebenen Reihenfolge begonnen
             worden sein, dann ist es auch zu Ende zu spielen; es sei denn, beide Seiten einigen sich über eine Annullierung
             der bereits gespielten Punkte. Eine Wertung für das Mannschaftsspiel erfolgt aber nur dann, wenn das Spiel auch
             bei ordnungsgemäßer Abwicklung - wenn auch erst später - an der Reihe gewesen wäre.

      • (8)    

        Bei Wettspielen gemäß §10 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e kann keine Mannschaft gezwungen werden, ein Meisterschaftsspiel auf mehr als einem Tisch auszutragen. Die LTTV sind ermächtigt, Ausnahmen für ihren Bereich zu verfügen.
      • (9)    

        Über Verlangen der Heimmannschaft müssen Meisterschaftsspiele gemäß §10 Abs. 2 lit. f auf zwei Tischen gespielt werden, wenn das betreffende Spiellokal für zwei gleichzeitig überblickbare Spielräume (Boxen)       kommissioniert ist. Die LTTV sind ermächtigt, Ausnahmen für ihren Bereich zu verfügen.

             Das Regulativ enthält keine Vorschrift, wann das Verlangen, auf 2 Tischen zu spielen, gestellt werden muss.
             Es erscheint daher auch durchaus zulässig, wenn die platz habende Mannschaft erst nach Spielbeginn verlangt,
             auf zwei Tischen weiterzuspielen. Ein auf zwei Tischen begonnenes Mannschaftsspiel ist auch auf zwei Tischen
             weiterzuführen; es sei denn, es liegt eine andere einvernehmliche Vereinbarung vor. Zum Spielen auf mehr als
             zwei Tischen kann keine Mannschaft verhalten werden.


      • (1)    

        Die Spieler weisen sich durch den Spielerpass aus.
      • (2)    

        Geschieht dies nicht, ist das Spiel trotzdem durchzuführen. Das Resultat kann aber nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
      • a)  Jene Spieler, die keinen Spielerpass vorweisen, sind dem gegnerischen Mannschaftsführer persönlich                 bekannt;
      • b)  die Angaben jener Spieler, die keinen Spielerpass vorweisen, werden vom gegnerischen Mannschaftsführer
             anerkannt;
      • c)  jene Spieler, die keinen Spielerpass vorweisen, weisen über Verlangen des
             gegnerischen Mannschaftsführers  bis zum Ende des Mannschaftsspiels ihre Identität nach.
      Der Nachweis der Identität kann z.B. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Sollten nachträglich Bedenken aufkommen, so steht die Anzeige an den MUBA offen. Um ohne Spielerpass in einem Meisterschaftsspiel spielberechtigt zu sein, muss eine der 3 unter a) bis c) angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, und setzt eine Mannschaft einen Spieler dennoch ein, so ist das Spiel straf zu beglaubigen; und zwar auch dann, wenn der Spieler nach Spielende (oder später) seine Identität in zweifelsfreier Weise nachweisen kann. Können bei einer Mannschaft nicht mindestens zwei Spieler einen Spielerpass vorweisen oder eine andere der genannten Voraussetzungen erfüllen, so ist das Meisterschaftsspiel ebenfalls straf zu beglaubigen.
      • (1)    

        Für jedes Einzel- und Doppelspiel ist ein Schiedsrichter zu nominieren.
      • (2)    

        Jede Mannschaft hat abwechselnd einen Schiedsrichter zu stellen. Einigen sich die Mannschaftsführer nicht über die Reihenfolge, dann entscheidet das Los, wer den ersten Schiedsrichter stellt.
      • (3)    

        Einigen sich zwei Vereine einvernehmlich auf einen Oberschiedsrichter, dann ist dies vorher dem LTTV mitzuteilen bzw. vor Beginn des Spiels am Spielbericht zu vermerken.
      • (4)    

        Jeder Verein hat das Recht, für ein Meisterschaftsspiel spätestens 8 Tage vorher einen Oberschiedsrichter anzufordern. Der Verein hat die hierfür festgesetzte Gebühr und die Fahrtspesen zu tragen.
      • (5)    

        Der vom LTTV nominierte Oberschiedsrichter darf keinem der beteiligten Vereine angehören. Er muss volljährig und ein geprüfter Schiedsrichter sein. Er kann von den betroffenen Vereinen nicht abgelehnt werden.
      • (6)    

        Wird ein Schiedsrichter nominiert, gilt Abs. 2 nicht. Der gerade nicht eingesetzte Schiedsrichter eines Teams übt die Funktion eines Oberschiedsrichters aus; es sei denn, es wurde ein solcher bereits bestellt.

      • (1)    

        Ein Meisterschaftsspiel darf nicht unterbrochen werden. Nur ein wegen höherer Gewalt, behördlichem Einschreiten oder wegen anderer vom LTTV als Unterbrechungsgrund anzuerkennender Umstände abgebrochenes Wettspiel ist mit den gleichen Spielern und in der gleichen Reihenfolge, wie es begonnen wurde, fortzusetzen. Erfolgt der Abbruch während eines Einzel- oder Doppelspiels, ist dieses neu zu beginnen. Gibt es nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes keine einvernehmliche Fortsetzung des Spiels, wird der neue Termin nach Anhören beider Vereine vom LTTV festgesetzt.
      • (2)    

        Wird ein Wettspiel abgebrochen, ist dem Spielformular ein Bericht über die Geschehnisse anzuschließen.
        Bei schuldhaftem Abbruch verliert die Schuldtragende Mannschaft alle noch ausstehenden Spiele kampflos.
           Ein Unentschieden ist in einem solchen Fall möglich, wenn z.B. die schuld tragende Mannschaft 8:5 führte.
           Ein schuldhafter Spielabbruch liegt z.B. vor, wenn das Spiel wegen Bedrohung oder Beleidigung unterbrochen
           wurde,wenn er absichtlich herbeigeführt wurde (z.B. mutwillige Beschädigung des Tisches, zu verantwortende
           Stromstörung, fehlende Bälle etc.) oder in den Fällen des §15 Abs. 2. Ob der Abbruch tatsächlich
           aus schuldhaftem Verhalten erfolgte, entscheidet in erster Instanz der zuständige Unterausschuss des LTTV.

      • (1)   

        Der Repräsentant des Heimvereins hat alle Rechte und Pflichten des Hausherrn.

           Er allein kann Zuschauer, die sich ungebührlich benehmen, aus dem Spiellokal weisen. Ungeachtet dessen kann
           der Gastverein, wenn infolge der Störungen eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht gewährleistet ist,
           einen Protest anmerken.
           Unter "ungebührlich" kann unter anderem verstanden werden: Trunkenheit, Randalieren, übermäßig
           lautes Betragen, Schimpfen, Rauchen, Raufhändel, Einmischung in das Spielgeschehen, etc.
           Sollte die betreffende Person trotz Ermahnung ihr Benehmen nicht ändern, kann sie aus dem Spiellokal gewiesen
           werden.

      • (2)   

        Weist der Repräsentant des Heimvereins den Oberschiedsrichter, dienst habende Verbandsfunktionäre, den Repräsentanten des Gastvereins oder Spieler der Gastmannschaft aus dem Spiellokal, gilt im selben Augenblick das Meisterschaftsspiel als abgebrochen.
      • (3)   

        Der Heimverein ist verpflichtet, der Gastmannschaft und weiteren fünf Personen freien Eintritt zu gewähren.

           Siehe weiter §27!


      • (1)    

        Die Gastmannschaft erhält bei einem Meisterschaftsspiel keine Fahrtkostenentschädigung.
      • (2)    

        Tritt eine Heimmannschaft zu einem Meisterschaftsspiel nicht an, hat der Verein dem angereisten Gegner auf dessen Verlangen die Fahrtspesen zu ersetzen. Die Kosten sind auf der Grundlage der Entfernung der beiden Spiellokale zu ermitteln.
           Bei Zweiermannschaften sind die Kosten für 3 Personen, bei Dreiermannschaften für 4 Personen und bei
           Vierermannschaften für 5 Personen, Bahn 2. Klasse (sonst andere öffentliche Verkehrsmittel), zu ersetzen.

      • (3)    

        Der LTTV ist berechtigt, eine allgemein gültige, für alle Teilnehmer verbindliche Regelung zu treffen.

  • Meisterschaft

      • (1)     

        Die Mannschaftsmeisterschaft gliedert sich in Spielrunden, wobei jede Mannschaft gegen jede andere Mannschaft antritt.
      • (2)     

        Den Zeitraum für jede Spielrunde und eventuelle Verständigungsfristen bestimmt der LTTV.
        Gleichzeitig kann er einen Pflichttag und eine Pflichtzeit festsetzen. Der LTTV kann auch die Vereine verpflichten, Pflichttage und Pflichtzeiten ihrer Mannschaften bekannt zu geben.
      • (3)     

        Alle Spiele einer Runde sind - von Ausnahmen gemäß §24 Abs. 3 lit. b abgesehen - innerhalb des vom LTTV festgesetzten Zeitraums auszutragen.
      • (4)     

        Der Landesverband hat klarzustellen, ob eine Wartezeit vorgesehen ist. Trifft dies zu, ist deren Dauer festzulegen.

           Unter "Wartezeit" ist jener Zeitraum zu verstehen, um den sich eine Mannschaft verspäten kann, ohne dass
           daran Folgen geknüpft sind. Die Wartezeit erstreckt demnach die Pflichtzeit (vgl. §24!) bzw. die davon
           abweichend vereinbarte Beginnzeit des Wettspiels. Die Wartezeit ist in den LTTV unterschiedlich geregelt,
           so dass auf konkrete Bestimmungen nicht eingegangen werden kann. Sollte sich eine Mannschaft über
           die Wartezeit hinaus verspäten und hat sie dies zu verantworten, ist gemäß §18 Abs. 5 mit einer
           Strafbeglaubigung vorzugehen.
           Es bleibt den Vereinen unbenommen, dem Gegner die Verspätung nachzusehen und das Spiel auszutragen.
           Sollte darüber eine Einigung zustande gekommen sein, kann das Ergebnis später, wenn es etwa nicht den
           Erwartungen entspricht, nicht mehr unter Hinweis auf den verspäteten Beginn angefochten werden.

      • (5)     

        Die Reihenfolge der Spielrunden lautet:

                a)      Für 3 oder 4 Teams:  ( Starten 3 Teams, ist der Partner von 4 spielfrei )
                                  1. Runde: 1-2, 3-4
                                  2. Runde: 3-1, 2-4
                                  3. Runde: 4-1, 2-3.
                 b)     Für 5 oder 6 Teams:  ( Starten 5 Teams, ist der Partner von 6 spielfrei )
                                  1. Runde: 1-6, 2-5, 3-4
                                  2. Runde: 6-4, 5-3, 1-2
                                  3. Runde: 2-6, 3-1, 4-5
                                  4. Runde: 6-5, 1-4, 2-3
                                  5. Runde: 3-6, 4-2, 5-1.
                 c)      Für 7 oder 8 Teams:   ( Starten 7 Teams, ist der Partner von 8 spielfrei )
                                  1. Runde: 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
                                  2. Runde: 8-5, 6-4, 7-3, 1-2
                                  3. Runde: 2-8, 3-1, 4-7, 5-6
                                  4. Runde: 8-6, 7-5, 1-4, 2-3
                                  5. Runde: 3-8, 4-2, 5-1, 6-7
                                  6. Runde: 8-7, 1-6, 2-5, 3-4
                                  7. Runde: 4-8, 5-3, 6-2, 7-1
                 d)      Für 9 oder 10 Teams:  ( Starten 9 Teams, ist der Partner von 10 spielfrei )
                                  1. Runde: 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
                                  2. Runde: 10-6, 7-5, 8-4, 9-3, 1-2
                                  3. Runde: 2-10, 3-1, 4-9, 5-8, 6-7
                                  4. Runde: 10-7, 8-6, 9-5, 1-4, 2-3
                                  5. Runde: 3-10, 4-2, 5-1, 6-9, 7-8
                                  6. Runde: 10-8, 9-7, 1-6, 2-5, 3-4
                                  7. Runde: 4-10, 5-3, 6-2, 7-1, 8-9
                                  8. Runde: 10-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
                                  9. Runde: 5-10, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1.
                 e)      Für 11 oder 12 Teams:  ( Starten 11 Teams, ist der Partner von 12 spielfrei )
                                  1. Runde: 1-12, 2-11, 3-10, 4-9, 5-8, 6-7
                                  2. Runde: 12-7, 8-6, 9-5, 10-4, 11-3, 1-2
                                  3. Runde: 2-12, 3-1, 4-11, 5-10, 6-9, 7-8
                                  4. Runde: 12-8, 9-7, 10-6, 11-5, 1-4, 2-3
                                  5. Runde: 3-12, 4-2, 5-1, 6-11, 7-10, 8-9
                                  6. Runde: 12-9, 10-8, 11-7, 1-6, 2-5, 3-4
                                  7. Runde: 4-12, 5-3, 6-2, 7-1, 8-11, 9-10
                                  8. Runde: 12-10, 11-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
                                  9. Runde: 5-12, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1, 10-11
                                10. Runde: 12-11, 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
                                11. Runde: 6-12, 7-5, 8-4, 9-3, 10-2, 11-1.
                 f)       Für 13 oder 14 Teams:  ( Starten 13 Teams, ist der Partner von 14 spielfrei )
                                   1. Runde: 1-14, 2-13, 3-12, 4-11, 5-10, 6-9, 7-8
                                   2. Runde: 14-8, 9-7, 10-6, 11-5, 12-4, 13-3, 1-2
                                   3. Runde: 2-14, 3-1, 4-13, 5-12, 6-11, 7-10, 8-9
                                   4. Runde: 14-9, 10-8, 11-7, 12-6, 13-5, 1-4, 2-3
                                   5. Runde: 3-14, 4-2, 5-1, 6-13, 7-12, 8-11, 9-10
                                   6. Runde: 14-10, 11-9, 12-8, 13-7, 1-6, 3-4, 2-5
                                   7. Runde: 4-14, 5-3, 6-2, 7-1, 8-13, 9-12, 10-11
                                   8. Runde: 14-11, 12-10, 13-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
                                   9. Runde: 5-14, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1, 10-13, 11-12
                                 10. Runde: 14-12, 13-11, 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
                                 11. Runde: 6-14, 7-5, 8-4, 9-3, 10-2, 11-1, 12-13
                                 12. Runde: 14-13, 1-12, 2-11, 3-10, 4-9, 5-8, 6-7
                                 13. Runde: 7-14, 8-6, 9-5, 10-4, 11-3, 12-2, 13-1
                 g)       Für 15 oder 16 Teams:  ( Starten 15 Teams, ist der Partner von 16 spielfrei )
                                    1. Runde: 1-16, 2-15, 3-14, 4-13, 5-12, 6-11, 7-10, 8-9
                                    2. Runde: 16-9, 10-8, 11-7, 12-6, 13-5, 14-4, 15-3, 1-2
                                    3. Runde: 2-16, 3-1, 4-15, 5-14, 6-13, 7-12, 8-11, 9-10
                                    4. Runde: 16-10, 11-9, 12-8, 13-7, 14-6, 15-5, 1-4, 2-3
                                    5. Runde: 3-16, 4-2, 5-1, 6-15, 7-14, 8-13, 9-12, 10-11
                                    6. Runde: 16-11, 12-10, 13-9, 14-8, 15-7, 1-6, 2-5, 3-4
                                    7. Runde: 4-16, 5-3, 6-2, 7-1, 8-15, 9-14, 10-13, 11-12
                                    8. Runde: 16-12, 13-11, 14-10, 15-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
                                    9. Runde: 5-16, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1, 10-15, 11-14, 12-13
                                  10. Runde: 16-13, 14-12, 15-11, 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
                                  11. Runde: 6-16, 7-5, 8-4, 9-3, 10-2, 11-1, 12-15, 13-14
                                  12. Runde: 16-14, 15-13, 1-12, 2-11, 3-10, 4-9, 5-8, 6-7
                                  13. Runde: 7-16, 8-6, 9-5, 10-4, 11-3, 12-2, 13-1, 14-15
                                  14. Runde: 16-15, 1-14, 2-13, 3-12, 4-11, 5-10, 6-9, 7-8
                                  15. Runde: 8-16, 9-7, 10-6, 11-5, 12-4, 13-3, 14-2, 15-1

      • (6)    

        Die Zulosung der Nummern des Schemas nimmt der LTTV vor.

          Sie kann öffentlich oder verbandsintern erfolgen.

      • (7)    

        Nennen in einer Klasse oder Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften desselben Vereins, hat der LTTV diesen Mannschaften solche Auslosungsnummern zuzuteilen, dass sie in der ersten Runde (den ersten Runden) aufeinander treffen.
      • (8)    

        Werden Wettspiele gekoppelt, so gelten die Auslosungsnummern gemäß Abs. 5 für die gekoppelten Einheiten von Mannschaften.

      • (1)   

        In jedem Mannschaftsspiel kommen zwei Punkte zur Vergabe. Die siegreiche Mannschaft erhält zwei Punkte. Endet ein Mannschaftsspiel unentschieden, dann erhalten beide Mannschaften je einen Punkt.         
        Die LTTV sind ermächtigt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu treffen.
      • (2)   

        Jene Mannschaft, die nach Beendigung des Bewerbes die meisten Punkte erzielt hat, ist Meister der betreffenden Klasse oder Gruppe. Auch für die Reihung der übrigen Mannschaften ist die erreichte          Gesamtpunktezahl maßgebend.
      • (3)   

        Weisen zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Punktezahl auf, entscheidet zwischen ihnen das bessere Spielverhältnis. Dieses wird festgestellt, indem die Summe der gewonnenen durch die Summe der  verlorenen Einzel- und Doppel-Spiele dividiert wird. Der höhere Quotient entscheidet über den besseren Platz in der Tabelle. Weisen zwei oder mehrere Mannschaften den gleichen Quotienten auf, dann entscheidet die größere Zahl der gewonnenen Einzel- und Doppelspiele, bei deren Gleichheit das Gesamtsatzverhältnis, über die Reihung.

          Hierbei sind auch allfällige kampflos beglaubigte oder infolge von Vergehen strafverifizierte Spiele zu
          berücksichtigen. Ein Nichtantreten steht somit, z.B. gemäß §10 Abs. 2 lit. c mit dem höchstmöglichen Resultat
          (0:2 Punkten, 0:6 oder 0:6 Einzelspielen und 0:18 Sätzen bzw. 0:7 Einzelspielen und 0:21 Sätzen) zu Buche.

      • (4)   

        Bei Strafbeglaubigung eines Spiels aus dem Verschulden beider Mannschaften werden keine Punkte vergeben.
        Das Spiel wird in der Tabelle mit 0:0 festgehalten. Beide Vereine werden mit einer Geldstrafe belegt.

          Wird ein Wettspiel in beiderseitigem Einvernehmen nicht ausgetragen und - um der hierfür vorgesehenen
          Strafe zu entgehen - einvernehmlich ein den Tatsachen nicht entsprechender Spielbericht abgegeben,
          so ist dies einer Nichtaustragung aus beiderseitigem Einvernehmen und Verschulden gleichzuhalten.
          Ein Eintragen von Spielergebnissen bei nicht antretenden, an sich spielberechtigten Spielern ist wie
          das Einsetzen eines unberechtigten Spielers zu behandeln.

      • (5)   

        Tritt eine Mannschaft zu spät oder überhaupt nicht an, kommt das Spiel aus ihrem Verschulden nicht zustande oder trifft sie ein sonstiges Verschulden, dann wird im Falle der Strafverifizierung das Spiel mit dem höchsten in Frage kommenden Resultat dem Gegner gutgeschrieben. Der Schuldtragende Verein wird mit einer Geldstrafe belegt.

          Das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Spieler im Spiellokal tragen die Vereine. Abgesehen von der
          allfälligen Möglichkeit, die Wartezeit (§17 Abs. 4) in Anspruch zu nehmen, gibt selbst eine unverschuldete
          Verspätung oder Verhinderung keine Handhabe, eine Verschiebung oder Verlegung bzw. ein Nachspielen zu
          erzwingen.

          Die Bereitstellung des Spiellokals liegt in allen Fällen im Verantwortungsbereich des Heimvereins.
          Ausgenommen davon sind nur Fälle Höherer Gewalt. Unter "Höherer Gewalt ist ein von außen kommendes
          Ereignis, das unabwendbar und außergewöhnlich ist und gegen das vernünftigerweise Vorkehrungen nicht
          zumutbar sind, zu verstehen.

          Allein die sportliche Fairness gebietet aber, dass die Vereine und Mannschaftsführer Entgegenkommen und
          Verständnis zeigen. In ergänzenden Bestimmungen zum Handbuch sehen überdies einige LTTV - vor allem
          bei weiten Anreisen - Ausnahmeregelungen, so z.B. bei Verkehrsstörungen, Schneeverwehungen und dgl., vor.
          Die Generalklausel des §3 Abs. 2 lit. b/14 gibt darüber hinaus dem LTTV die Möglichkeit, in besonderen
          Ausnahmesituationen - wie Seuchengefahr, behördliche Anordnungen, bedeutsamer Ausfall öffentlicher
          Verkehrsmittel und dgl. - Entscheidungen bzw. Vorkehrungen zu treffen.

      • (6)   

        Tritt ein Spieler unberechtigt, z.B. unter falschem Namen oder mit einem falschen Spielerpass, an, verliert seine Mannschaft Spiel und Punkte. Der Verein wird mit einer Geldstrafe belegt. Die Einleitung einer          Disziplinaruntersuchung gegen Verein und Spieler ist zu prüfen.

          Selbst, wenn der unberechtigte Spieler kein Spiel gewann oder auf den Ausgang des Spiels keinen
          entscheidenden Einfluss nahm, muss das gesamte Mannschaftsspiel dem Gegner gutgeschrieben werden.
          Ein bloßes herausnehmen der Spiele des unberechtigten Spielers ist nicht denkbar.


      • (1)   

        Zur Teilnahme an der Mannschaftsmeisterschaft sind alle Vereine des LTTV mit einer beliebigen Zahl von Mannschaften berechtigt.
      • (2)   

        Den LTTV obliegt aber, die Teilnahmeberechtigung an höheren Klassen von der Teilnahme an einem Nachwuchsbewerb und/oder dem Führen von Zweitmannschaften abhängig zu machen.
      • (3)   

        Die LTTV bestimmen die Grundsätze für die Einteilung der Mannschaften. In erster Linie ist die Spielstärke zu berücksichtigen. Bei Bedarf können auch geographische Gesichtspunkte bedacht werden.
      • (4)   

        Über die Teilnahmeberechtigung von mehreren Mannschaften eines Vereins in der obersten Klasse eines LTTV, die die Bezeichnung "Liga" zu führen hat, entscheidet der LTTV.
      • (5)   

        Die Beschlussfassung darüber, ob die in den Bundesligen spielenden Mannschaften zugleich auch in den Spielklassen des LTTV teilnahmeberechtigt sind, obliegt dem LTTV.

          Platzierungen solcher Mannschaften in der Landesliga sind mit Rücksicht auf die zu beachtende Identität der
          Mannschaften für das Schicksal der Bundesliga-Mannschaft ohne Bedeutung.
          Sofern in der höchsten Landesklasse bereits eine Mannschaft teilnahmeberechtigt ist, kann keine weitere
          Mannschaft des selben Vereins in diese Klasse aufsteigen. Im Zusammenhang mit §25 Abs. 8, 9 und 10
          bedeutet dies auch, dass selbst dann, wenn die erste Mannschaft eines Vereins aus der höchsten Landesklasse
          absteigt, die für den Aufstieg in diese Klasse qualifizierte Mannschaft ihre Chancen nicht wahrnehmen könnte.
          Aus den genannten Bestimmungen muss ferner geschlossen werden, dass eine für die höchste Landesklasse
          spielberechtigte Mannschaft aus dieser Klasse abzusteigen hätte, wenn eine Mannschaft dieses Vereins
          (aus den Bundesligen) in diese Klasse zurückkehrt; es sei denn, die Generalversammlung des LTTV hat die
          Teilnahme von mehreren Mannschaften gestattet (gemäß Abs. 4).
          Diese Beschränkungen erscheinen nur für die Bewerbe der Allgemeinen Klasse sinnvoll. Beim Nachwuchs,
          wo vielfach eine entsprechende Dichte fehlt und die sich dadurch rasch ändernde Spielstärke der Mannschaften
          (etwa durch ein Herauswachsen aus dem Jugendalter) einen geordneten Auf- und Abstieg kaum zulässt,
          wäre dies Leistung hemmend. Einige Landesverbände verfahren bereits in diesem Sinne.

      • (6)   

        An den beiden höchsten Herrenklassen eines LTTV dürfen keine Damenteams teilnehmen.
      • (7)   

        Besteht eine Klasseneinteilung gemäß der Spielstärke, muss jede neu hinzukommende Mannschaft in die unterste Klasse eingeteilt werden.
      • (8)   

        Die LTTV können auch eigene Bewerbe für Schutzvereine, Firmenvereine oder außerordentliche Mitglieder durchführen.
      • (9)   

        Schließen sich Vereine zu einem neuen Verein zusammen, entscheidet der LTTV gleichzeitig mit der Kenntnisnahme über die zukünftige Klassenzugehörigkeit der betreffenden Mannschaften, wobei jedoch eine Höherreihung ausgeschlossen ist.

          Die Einteilung wird demnach im Regelfall in eine jener Klassen erfolgen, denen die Mannschaften vor der
          Fusionierung angehörten. Eine Höherreihung - etwa in Anbetracht der nunmehrigen Spielstärke -
          ist nicht möglich.
          Auf §25 Abs. 7 wird verwiesen.


      • (1)    

        Eine Spielgemeinschaft ist ein vertraglich geregelter, loser Zusammenschluss von zwei Tischtennisvereinen und/oder -sektionen zum Zweck der gemeinsamen Bildung von Mannschaften, die sich an den           Mannschaftsmeisterschaften beteiligten. Sie ist unter Beachtung nachstehender Punkte zulässig,
        wobei ansonsten alle Bestimmungen wie für einen Verein anzuwenden sind.
      •  (2)    

        Der LTTV hat zu entscheiden, ob er Spielgemeinschaften grundsätzlich zulässt und hat diese Entscheidung dem ÖTTV zur Kenntnis zu bringen.
      •  (3)    

        Eine Spielgemeinschaft kann nur zwischen zwei Vereinen und/oder Sektionen des selben LTTV gebildet werden.
      •  (4)    

        Die Bildung einer Spielgemeinschaft hat durch rechtsverbindliche Vereinbarung mit Wirksamkeit ab Beginn der folgenden Abmeldezeit, unter Verwendung eines vom LTTV aufgelegten Vordrucks, zu erfolgen.
        Die Vereinbarung hält die einem Verein entsprechende Vertretung gegenüber dem LTTV sowie die Abgrenzung bei einer Auflösung fest.
        Das Bestehen einer Spielgemeinschaft muss aus dem offiziellen Anschriftenverzeichnis
        des zuständigen LTTV am Beginn der Saison ersichtlich sein, und die Anzahl der Spielgemeinschaften des LTTV muss dem ÖTTV in der Standesmeldung gemeldet werden.
      •  (5)    

        Spielgemeinschaften haben eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren.
        Eine Auflösung vor dieser Frist aus schwerwiegenden Gründen ist möglich; eine neue Spielgemeinschaft darf von den beteiligten Vereinen jedoch
        erst nach 3 Jahren eingegangen werden. Eine allfällige Auflösung der Spielgemeinschaft darf nur inder Sommerübertrittszeit erfolgen. Letzteres gilt nicht, wenn die Auflösung der Spielgemeinschaft durch Auflösung eines der beiden Partnervereine oder -sektionen erfolgt. 
      • (6)    

        Der LTTV legt allgemeine Durchführungsbestimmungen sowie Richtlinien zur "Spielerbindung, zur "Spielberechtigung von mehr als 1 Mannschaft eines Vereins in der obersten Spielklasse des LTTV" und zur   "Namensgebung", jeweils in Bezug auf Spielgemeinschaften, fest. Dabei sollen die Namen beider Vereine im Namen der Spielgemeinschaft aufscheinen. Ebenso bestimmt er die an ihn für die Bildung einer           Spielgemeinschaft zu leistende Verwaltungsabgabe.
      •  (7)    

        Spielgemeinschaften dürfen an überregionalem Bewerben nur mit einer Mannschaft je Klasse teilnehmen.
      •  (8)    

        Bei Bildung der Spielgemeinschaft behalten die Mannschaften der beteiligten Vereine ihre bisherige Klassenzugehörigkeit.
      • (9)

        Besteht eine Spielgemeinschaft seit mehr als zehn Jahren, können im Falle der Auflösung
        die Spielberechtigungen der einzelnen Mannschaften abweichend von Abs. 8 willkürlich
        aufgeteilt werden, sofern zwischen den beiden Partnern der aufzulösenden Spielgemeinschaft darüber Einvernehmen besteht und dies dem Landesverband gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Auflösung schriftlich bestätigt wird.

       


      • Eine Änderung des Austragungsmodus während des laufenden Meisterschaftsjahres ist nicht zulässig.
        Selbst eine Generalversammlung kann daher keine solche Änderung vornehmen.

      • (1)    

        Nennt ein Verein zu einem Bewerb der Mannschaftsmeisterschaft (Herren, Damen, Jugend, Schüler usw.) mehr als eine Mannschaft, dann ist der Wechsel eines Spielers von der einen zur anderen Mannschaft gewissen Beschränkungen unterworfen.
      • a)   Vor Beginn der Mannschaftsmeisterschaft regelt der LTTV die Einsatzberechtigung der Spieler bei         Wechsel zwischen den Mannschaften eines Vereins. Die Regelung hat folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:

                 1.  Wechsel der Spieler eines Vereins in Parallelbewerben der gleichen Spielklasse
                 2.  Wechsel der Spieler eines Vereins, dessen Mannschaften in der selben Klasse (Gruppe) spielen
                 3.  Wechsel der Spieler eines Vereins, dessen Mannschaften in verschiedenen Klassen (Gruppen) spielen;
                 4.  Einsatz der Spieler eines Vereins in der selben Runde in Bewerben verschiedener Altersklassen (§41);
                 5.  Einsatz von Damen in Herrenklassen.                     

      Die terminliche Überschneidung von Spielen, bei denen eine Spielerin sowohl in einer Damen- als auch in einer Herrenmannschaft zum Einsatz kommen soll, stellt keinen zwingenden Verlegungsgrund eines der beiden Spiele dar.

      • b)   Dabei ist zu beachten, dass in der ersten Mannschaft eines Vereins alle beim LTTV gemeldeten Spieler eingesetzt werden können. Ebenso muss die Versetzung eines Spielers von der niedrigeren in eine               höhere Mannschaft ohne Einschränkung möglich sein; es sei denn, die Mannschaften spielen in                  derselben Klasse oder der LTTV hat eine anders lautende Regelung getroffen.
      • (2)     

        Bei Abgabe der Nennung kann ein Verein allfällige Wünsche für die Reihung seiner Spieler beim LTTV einreichen.
      • (3)     

        Ein Spieler darf in einer Runde nur in einer Mannschaft antreten. Hat ein Spieler in derselben Runde in einer höheren und einer niedrigeren Mannschaft gespielt, dann wird ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge der beiden Spiele das Match der niedrigeren Mannschaft straf beglaubigt. Die Landesverbände können für ihre Spielklassen eine abweichende Regelung treffen, soweit es sich nicht um die erste Mannschaft eines Vereins handelt.

      Die vorstehenden Grundsätze lassen den LTTV einen weiten Spielraum. Mit Rücksicht auf die derzeit in den einzelnen Ländern ziemlich stark voneinander abweichenden Regelungen scheint es entbehrlich, weitere Empfehlungen in das Regulativ aufzunehmen.


  • Dauerbewerbe

      • (1)     NEU!

        Die LTTV legen fest, welche Klassen und Gruppen mit Hin- und Rückrunde oder im Play-Off-Modus ausgetragen werden.
      • (2)    

        Wenn der LTTV nicht ausdrücklich einen Ply-Off-Modus festlegt, hat jede Mannschaft gegen jede andere Mannschaft ihrer Klasse oder Gruppe einmal in jedem der beiden Spielhalbjahre nach dem festgelegten Schema anzutreten.
      • (3)    

        Im ersten Spielhalbjahr ist das erstgenannte Team Heim-Mannschaft. Für das zweite Spielhalbjahr wird keine neue Auslosung vorgenommen, es wird in der Reihenfolge des ersten Spielhalbjahres bei umgekehrter Heim- und Auswärtsregelung gespielt.
      • (4)    

        Wenn der LTTV einen Play-Off-Modus für eine Klasse oder Gruppe beschließt, hat jede Mannschaft im ersten Spielhalbjahr gegen jede andere Mannschaft nach einem festgelegten Schema anzutreten.
        Das Heimrecht wird gelost.
      • (5)    

        Im zweiten Spielhalbjahr eines Play-Off-Modus werden die Mannschaften einer Klasse oder Gruppe nach ihrer Platzierung des ersten Spielhalbjahres in zwei gleichgroße Play-Off-Gruppen eingeteilt, bei ungerader Anzahl an Mannschaften ist die obere Play-Off-Gruppe größer.
        Die Ergebnisse des ersten Spielhalbjahres werden mitgenommen.
      • (6)    

        Innerhalb der oberen und unteren Play-Off-Gruppe hat jede Mannschaft gegen jede andere Mannschaft zweimal nach einem festgelegten Schema anzutreten. Die Rückrunde wird bei umgakehrter Heim- und Auswärtsregelung gespielt. Die Aufsteiger werden aus den Erstplatzierten der oberen Play-Off-Gruppe ermittelt, die Absteiger aus den Letztplatzierten der unteren Play-Off-Gruppe.

      • (1)    

        Die LTTV bestimmen den Zeitraum für die Spielrunden. Sie haben auch Pflichttag und Pflichtzeit festzulegen, sofern dies nicht den Vereinen über-lassen bleibt.
      • (2)    

        Der LTTV ist verpflichtet, Dauer der Spielrunden, Pflichttag und Pflichtzeit vor Beginn der Mannschaft - Meisterschaft schriftlich allen teilnehmenden Vereinen bekanntzugeben.

           Erfolgt vom Heimverein innerhalb der hierfür vom LTTV festgesetzten Frist keine weitere Verständigung,
           muss der Gastverein am Pflichttag zur Pflichtzeit antreten.
           Diese Möglichkeit der einseitigen Spielverlegung ist demnach nur in jenen LTTV möglich, die dies - und
           die hierfür erforderliche Frist - ausdrücklich festlegen.

      • (3)    

        Unter folgenden Umständen kann außerhalb des Pflichttages gespielt werden:

      • a)   Innerhalb des Zeitraums der ausgelosten Meisterschaftsrunde:

                 Beide Vereine einigen sich nachweislich einvernehmlich. Die Verlegung bedarf keiner Zustimmung durch
                 den LTTV. Ob er zu verständigen ist, bestimmt der LTTV.

      • b)   Außerhalb des Zeitraums der ausgelosten Meisterschaftsrunde:

            Vorbehaltlich der Zustimmung (zur diesbezüglichen Vereinbarung der Vereine) oder über Anordnung des LTTV.

            Dazu kommen auch noch jene Verlegungen, die sich durch die Heranziehung von Spielern für Veranstaltungen
            des Verbandes (Länderspiele, Ranglistenturniere, Kadertraining und dgl.) ergeben. Die LTTV haben hierfür 
            vielfach Ergänzungen zum Regulativ erlassen. Die Abstellung eines Spielers entbindet den betroffenen Verein
            jedoch nicht von der Verpflichtung, den jeweiligen Gegner zu verständigen und einen Ersatztermin zu
            vereinbaren. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, wäre gemäß §9 Abs. 2 - der Termin
            durch den MUBA fest zu setzen.
            Bei der neu terminisierten Austragung sind nur jene Spieler startberechtigt, die auch zum ursprünglichen
            Spieltermin spielberechtigt waren.


      • (1)    

        Grundsätzlich muss ein Klassenwechsel der spielschwächsten Mannschaft (oder der spielschwächsten Mannschaften) der oberen Klasse mit der spielstärksten Mannschaft (oder den spielstärksten Mannschaften) der unteren Klasse stattfinden. Die LTTV legen die näheren Bestimmungen über Auf- und Abstieg fest.
      • (2)    

        Werden während eines Meisterschaftsbewerbes eine oder mehrere Mannschaften aus dem Bewerb gestrichen oder scheiden sie freiwillig aus, bzw. erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Mannschaften des Bewerbes durch Aufstieg in höhere Klassen oder Abstieg aus höheren Klassen, dann steigen so viele Mannschaften auf (ab), dass unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen (mindestens) die vorgesehene Teilnehmerzahl erreicht wird. Dies setzt sich sinngemäß auf die weiteren Klassen fort.
         In der Ausschreibung ist zu regeln, wie mit Mannschaften verfahren wird, die bereits während der
         Meisterschaft auf die Klassenzugehörigkeit für die nächste Saiaon verzichten, den Bewerb aber zu Ende
         spielen.
      • (3)    

        Werden mehr Mannschaften als abzusteigen hätten, aus dem Bewerb gestrichen oder scheiden sie aus,      dann unterbleibt der Abstieg, und die Klasse wird durch die Nächstplatzierten der unteren Klasse auf die vorgesehene Teilnehmerzahl gebracht.
      • (4)    

        Gibt es in einzelnen Klassen mehrere (gleichwertige) Gruppen, dann ist wie folgt vorzugehen:
        Verringert sich die Zahl der Mannschaften um 1, dann steigt in dieser Gruppe um eine Mannschaft weniger ab. Verringert sich die Zahl der Mannschaften (in einer Gruppe) um 2, dann steigt - bei zwei Gruppen-           je eine Mannschaft weniger ab.
      • (5)    

        Gibt es mehr als zwei (gleichrangige) Gruppen, dann sind Qualifikationsspiele zwischen den gleichrangigen Absteigern (innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Bewerbe) durchzuführen. Letzteres gilt auch,      wenn zwischen mehreren gleichrangigen Aufstiegsberechtigten zu entscheiden ist.

         Den LTTV bleibt es überlassen, festzulegen, ob ein Qualifikationsspiel auf neutralem Boden
         oder Hin- und Rückspiele durchzuführen sind.

      • (6)     

        Hat die Generalversammlung des LTTV nicht mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen, so darf ohne Zustimmung des Vereins keine Mannschaft in eine höhere Klasse versetzt werden. An ihre Stelle tritt die nächstplatzierte, den Aufstieg anstrebende Mannschaft. Diese hat gegen den allfälligen bestplatzierten Absteiger auf eigenem Boden ein Qualifikationsspiel auszutragen. Über die Spielberechtigung der Spieler(innen) die dabei verwendet werden können, entscheidet der LTTV. Gibt es in einzelnen Klassen mehrere (gleichrangige) Gruppen, dann sind die Gruppen mit der gleichen Bezeichnung einander zuzuordnen, es sei denn, der LTTV hat eine anders lautende Regelung getroffen.

          Verzichtet z.B. der Sieger der "2. Klasse B" auf den Aufstieg, dann sind die Nächstplatzierten in dieser Gruppe
          berechtigt, das Qualifikationsspiel gegen den bestplatzierten Absteiger der "1. Klasse B" auszutragen.

      • (7)     

        Jeder Verein kann, spätestens bei der Abgabe der Nennung, beim Vorstand des LTTV um Versetzung von Mannschaften in eine niedrigere Klasse ansuchen.

          Hat sich eine Mannschaft für den Aufstieg qualifiziert (oder würde sie durch sonstige Umstände - wie die
          Auffüllung der oberen Klassen - in die höhere Klasse aufsteigen), so kann der Verein auf ein Belassen in der
          bisherigen Klasse bestehen. In diesem Fall erhält die nächstplatzierte Mannschaft (und wenn auch diese
          verzichtet, die nächste) das Recht, gegen den bestplatzierten Absteiger ein Qualifikationsspiel um den Aufstieg
          auszutragen.
          Da meist erst zu Beginn des neuen Meisterschaftsjahres bekannt sein wird, welche Mannschaften ausscheiden
          bzw. welche Aufsteiger auf einen Klassenwechsel verzichten, können allenfalls auch erst neu zum Verein
          gestoßene Spieler für das Qualifikationsspiel spielberechtigt sein. Die Vereine haben aber auch die Möglichkeit,
          die Versetzung der betreffenden Mannschaft in eine niedrigere Klasse zu beantragen. Die Entscheidung liegt
          beim LTTV. Eine ähnliche Wirkung hat die verspätete Abgabe der Nennung; hier liegt die Versetzung in die
          niedrigere Klasse ebenfalls im Ermessen des Vorstandes.

          Siehe hierzu Abs. 10!

      • (8)     

        Mit Ausnahme der zweiten Mannschaften von Super- oder Bundesligavereinen, bzw. dritten Mannschaften, falls die ersten beiden Mannschaften in der Super- oder Bundesliga vertreten sind, können weitere Mannschaften des selben Vereins nicht in die oberste Spielklasse eines LTTV aufsteigen; es sei denn, der LTTV hat gemäß §19 Abs. 4 und 5 eine abweichende Regelung getroffen.
      • (9)     

        Das Recht zum Aufstieg geht auf die nächstplatzierte Mannschaft, sofern diese nicht ebenfalls ausgeschlossen ist, über.
      • (10)   

        Dies gilt auch dann, wenn die erste Mannschaft desselben Vereins aus der höheren Spielklasse absteigt oder ausgeschieden ist.
      • (11)   

        Versäumt ein Verein die Nennfrist, dann kann mit den betreffenden Mannschaften dieses Vereins so verfahren werden, als ob sie abgestiegen wären.
      • (12)   

        Entscheidungsspiele um den Meistertitel oder gegen den Abstieg verstoßen gegen das Prinzip eines Dauerbewerbes. Sie dürfen nur bei besonderer Sachlage, z.B. bei Damenbewerben oder im Nachwuchsbereich, vorgesehen werden. Im Besonderen soll der LTTV den Auf- und Abstieg nach Möglichkeit derart regeln, dass Qualifikationsspiele zwischen gleichrangigen Aufsteigern unnötig sind.
      • (13)   

        Nur wenn an der Tabellenspitze oder am Tabellenende zwei oder mehr Mannschaften die gleiche Punktezahl, den gleichen Quotienten, die gleiche Zahl von Siegen und das gleiche Gesamtsatzverhältnis aufweisen, dann entscheidet über den Meistertitel oder den Abstieg ein Entscheidungsspiel (oder - bei mehr als zwei Mannschaften - Entscheidungsspiele) auf einem neutralen Platz. Endet dieses Entscheidungsspiel - bei zwei Mannschaften - unentschieden, so entscheidet der höhere Quotient der Sätze bzw. bei dessen Gleichheit der höhere Quotient der Bälle. Bei mehr als zwei Mannschaften entscheidet zunächst das bessere Spielverhältnis. Die weitere Rangordnung wird gemäß §18 Abs. 3, errechnet.
      • (1)    

        Tritt eine Mannschaft in einem Spielhalbjahr dreimal nicht an oder scheidet sie freiwillig aus, dann verliert sie die weitere Teilnahmeberechtigung. Erfolgt das Ausscheiden im ersten Spielhalbjahr, dann werden alle bisher   erzielten Ergebnisse gestrichen. Erfolgt die Streichung im zweiten Spielhalbjahr, dann werden alle im zweiten   Spielhalbjahr bereits erzielten Ergebnisse gestrichen und diese Spiele den Gegnern gutgeschrieben; die Mannschaft bleibt in der Tabelle; sie kann aber - ungeachtet des Tabellenstandes - am Ende des Spieljahres in die nächst niedrigere Klasse versetzt werden.

         Zu unterscheiden ist demnach, ob die Mannschaft im ersten oder zweiten Spielhalbjahr die Teilnahmeberechtigung
         verlor. Bei einem Ausscheiden im ersten Spielhalbjahr werden alle Resultate annulliert und die Mannschaft
         aus der Tabelle herausgenommen. Das hat zur Folge, dass sie im nächsten Spieljahr in der untersten Klasse
         beginnen müsste.

      • (2)    

        Die LTTV sind ermächtigt, hinsichtlich der Zahl der zum Ausscheiden führenden Spiele für ihren Bereich abweichende Regelungen vorzusehen.
    • Der Heimverein ist zum ordnungsgemäßen Ausfertigen und rechtzeitigen Einsenden des Wettspielberichts verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn das Wettspiel nicht stattgefunden hat. Bei wiederholter nicht zeitgerechter Einsendung von Wettspielberichten kann nach erfolgter Verwarnung eine Strafbeglaubigung erfolgen.
      Wurde ein Wettspiel nicht ausgetragen, so hat der Verein, der bei dem betreffenden Spiel Platzwahl
      gehabt hätte, ein Spielformular mit einem entsprechen den Vermerk dem LTTV rechtzeitig einzusenden.
      Die Eintragung der Namen derjenigen Spieler, die bei diesem Spiel antreten hätten sollen, ist nicht erforderlich.


  • Veröffentlichungen, Proteste, Rechtsmittel, Disziplinarbestimmungen

      • (1)

        Die LTTV sollen wichtige Informationen veröffentlichen; im besonderen Wettspielergebnisse, Tabellen, Ranglisten, Strafen, Protesterledigungen und Termine.

        Meist wird dies in Form von Rundschreiben und dgl. erfolgen.

      • (2)

        Veröffentlichungen haben bindende Wirkung. Die Landesverbände können abweichende Regelungen vorsehen.

      • Der LTTV hat vor Beginn der Meisterschaftsbewerbe die Geldstrafsätze festzulegen und zu veröffentlichen.
    • (1)    

      Die Vereine tragen für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Funktionäre oder Spieler in sportlicher, disziplinärer oder finanzieller Hinsicht die Verantwortung.

      (2)   

      Der Repräsentant des Vereins ist für die einwandfreie sportliche Haltung seiner Spieler verantwortlich und wird gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen; auch dann, wenn er nicht unmittelbar beteiligt ist.

      (3)    

      Die Spieler haben sich vor dem Spiel zu begrüßen und danken nach dem Spiel dem Gegner und dem Schiedsrichter.

      (4)    

      Wahrheitswidrige Angaben werden geahndet.

      (5)    

      Dem LTTV bleibt es vorbehalten, bei strafrechtlichen Vergehen oder Verbrechen sowie disziplinären Verfehlungen eines Spielers oder Funktionärs entsprechende Schritte zu setzen.

      Hier wird von einer Entscheidung des LTTV gesprochen, obwohl vorerst der zuständige Unterausschuss
      (Disziplinarausschuss) in erster Instanz und der Vorstand des LTTV in zweiter Instanz zu entscheiden hat (§4).


      • (1)

        Verhängt ein Verein gemäß seiner Satzung eine Disziplinarstrafe über eines seiner Mitglieder, so hat dies, um im Verband wirksam zu sein, mittels eingeschriebener Briefe an den Betroffenen und den Verband unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen.

      • (2)

        Gegen Disziplinarstrafen kann innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung bzw. nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Vereinsentscheidung Einspruch beim LTTV unter Beifügung der Rechtsmittelgebühr mittels eingeschriebenen Briefes erhoben werden, über den der Disziplinarausschuss des LTTV innerhalb von vier Wochen nach Zustellung zu entscheiden hat. Der Betroffene und ein Bevollmächtigter des Vereins sind vor der Entscheidung anzuhören.

    • (1)    

      Anzeigen und Proteste können - sofern für sie nicht eine besondere Frist gilt - jederzeit eingebracht werden. Allfällige Mängel gelten, wenn sie später als 8 Tage nach Beendigung des letzten Meisterschaftsspiels bzw.
      nach eventuellen Entscheidungsspielen hervorkommen, als verjährt.

         Berichtigungen von Druckfehlern durch Verbandsinstanzen (etwa bei der Veröffentlichung von Tabellen)
         sind jederzeit möglich.

      (2)    

      Erblickt eine Mannschaft im Verhalten der anderen Mannschaft eine Regelwidrigkeit, oder entsprechen die Spielverhältnisse nicht den Bestimmungen, dann muss der Repräsentant der bemängelnden Mannschaft
      den Protestgrund unter Angabe des Eintritts, der Zeit und des Spielstandes vermerken. Das Spiel muss aber  trotzdem bis zur Entscheidung durchgeführt werden.

      (3)    

      Eine schriftliche Erläuterung zu dem Protestvermerk sowie die Protestgebühr oder deren Zahlungsbestätigung muss binnen acht Tagen (Poststempel) dem LTTV zugehen, sonst gilt der Protest als nicht eingebracht.

         Der Protest muss sofort bei Eintreten des Protestgrundes auf dem Spielformular vermerkt werden.
         Ein Protest nach Abschluss des Spiels ist nur in den Fällen des §18 Abs. 6 (unberechtigte Spieler) möglich.
         Die schriftliche Erläuterung des Protestes sowie die Zahlung der Protestgebühr innerhalb von 8 Tagen
         ist unbedingt erforderlich. Ein Protestgrund liegt z.B. vor, wenn das Spiellokal nicht mit dem
         Kommissionierungsbescheid übereinstimmt, wenn die Ausrüstung (Schläger) eines Spielers nicht 
         den Bestimmungen entspricht oder wenn Schiedsrichter regelwidrig entscheiden. Es empfiehlt sich,
         für die dem Protest zu Grunde liegenden Geschehnisse Nachweise bzw. Zeugenaussagen sicherzustellen.
         Bei Vorfällen, die über das Ausmaß einer "Regelwidrigkeit hinausgehen, wie etwa ungebührliches Benehmen
         der Spieler oder Funktionäre, kommt §14 zur Anwendung.


      • (1)    

        Entscheidungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist diese unrichtig, dann hat dies nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge. Der Betroffene hat aber dann das Recht, ein Rechtsmittel auch nach Ablauf
        der Rechtsmittelfrist oder an der richtigen Stelle einzubringen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst zu laufen,
        wenn dem Betroffenen die Situation bewusst gemacht worden ist.
      • (2)    

        Gegen Entscheidungen der Unterausschüsse (bzw. der ermächtigten Vertreter) kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung bzw. ordnungsgemäßer Verlautbarung ein Rechtsmittel an den Vorstand des LTTV erhoben werden.
      • (3)    

        Gegen Entscheidungen des Vorstandes des LTTV kann binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung bzw. ordnungsgemäßer Verlautbarung ein Rechtsmittel an das Berufungsgericht des ÖTTV im Wege des LTTV erhoben werden.
      • (4)    

        Die Verbandsinstanzen haben jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Rechtsmittels zu entscheiden, widrigenfalls die Entscheidungspflicht über Verlangen eines der Streitteile auf die nächste Instanz übergeht.
      • (5)    

        Allfällige Rechtsmittelgebühren sind bis spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf das Konto des LTTV einzuzahlen, sonst gilt ein Rechtsmittel als nicht eingebracht. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dies wird ausdrücklich (im Regulativ oder in der Entscheidung) festgehalten. Die Rechtsmittelgebühr ist im Falle des Obsiegens ganz oder teilweise zu erstatten. Die Höhe der Rechtsmittelgebühr beträgt in der 1. Instanz € 45.-, in der 2. Instanz € 90.- und in der 3. Instanz € 180.-.

            Die Beilage eines Schecks oder von Bargeld bei der Einbringung des Rechtsmittels ist statthaft.

      • (6)    

        Die Verfahrensspesen müssen angemessen sein. Sie können bei mutwilliger Verfahrensführung dem Verursacher unabhängig von der Rechtsmittelgebühr angelastet werden.
      • (7)    

        Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist über Anregung und nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis zu einem anderen Resultat geführt hätten. Nur ein in die seinerzeitige Entscheidung eingebundenes Gremium kann die für eine Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen dem Gremium bekannt geben, das die rechtskräftige Entscheidung getroffen hat. Das letztgenannte Gremium hat die Entscheidung zu treffen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder auf zu nehmen ist. Eine solche Wiederaufnahme hat jedoch keinen Einfluss auf bereits abgeschlossene Meisterschaftsbewerbe.
      • Verbandsfunktionäre haben in Angelegenheiten, die ihre eigenen Vereine oder deren Mitglieder betreffen, kein Stimmrecht.
        Sie stimmen auch bei weiteren Beschlüssen über Entscheidungen ihres Gremiums nicht mit.
  • Ausrüstung, Spiellokale

    • (1)    

      Die Mannschaften sollen in einheitlicher Spielkleidung antreten.

      (2)    

      Die Spielkleidung besteht aus kurzärmeligem Hemd, Shorts oder Röckchen, Socken und Hallenschuhen.    Die Verwendung von Stirn- bzw. Schweißbändern und Aufwärmkleidung ist zu tolerieren.
         Für ÖTTV - Veranstaltungen wird auf die Empfehlungen und verbindlichen Regelungen in den Bestimmungen
         für internationale Veranstaltungen (Abschnitt B) hingewiesen.

    • (1)     

      Der gesamte Meisterschaftsbetrieb darf nur auf den von der ITTF zugelassenen Tisch - Modellen sowie mit den von der ITTF genehmigten Tischtennisball - Typen durchgeführt werden.
                
      Von der ITTF zugelassene:
       
              Tisch - Modelle          Tischtennisball -  Typen

      (2)     

      Die LTTV sind ermächtigt, in ihrem Bereich die Weiterverwendung von nicht mehr zugelassenen Tischmodellen auf bestimmte Zeit zu gestatten. Modelle und Typen, die am Beginn eines Sportjahres genehmigt sind, dürfen auf jeden Fall bis zum Ende dieses Sportjahres verwendet werden.

      (3)     

      Der Heimverein hat so viele Bälle aufzulegen, dass das Spiel ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.
      Tut er dies nicht, so gilt das Spiel als schuldhaft abgebrochen.

      (4)     

      Ein Wechsel der Balltype (während des Mannschaftsspiels) ist nicht zulässig.

         Bei der Anzahl der bereitgestellten Bälle muss darauf geachtet werden, dass normalerweise während
         eines Spiels einige Bälle beschädigt werden und auch unter neuen Bällen gelegentlich einige mangelhaft sind.
         Auch die Temperatur im Spielraum ist zu beachten, weil bei niederen Werten Bälle erfahrungsgemäß leichter
         beschädigt werden. Werden hingegen die Bälle seitens der Gastmannschaft absichtlich beschädigt,
         um so einen Spielabbruch und einen Punktegewinn zu erzwingen, so kann die Heimmannschaft
         dafür nicht haftbar gemacht werden. Hier würde vielmehr ein schuldhaftes Verhalten der Gastmannschaft
         vorliegen und §14 Abs. 2 anzuwenden sein.


    • (1)     

      Jedes Meisterschaftsspiel darf nur in einem vom LTTV kommissionierten Spiellokal ausgetragen werden.
      Die Vorschriften bezüglich der Spiellokale setzt der LTTV fest.

      (2)     

      Der LTTV hat das Recht, bei Kommissionierungen der Spiellokale A-, B- und C-Befunde auszustellen.

      Für die Zuerkennung eines A-Befundes müssen die für die Bundesliga geltenden Voraussetzungen erfüllt sein.
      Welche Voraussetzungen für die Zuerkennung eines B- oder C-Befundes notwendig sind,
      hat der LTTV zu bestimmen.

      (3)     

      Über die stattgefundene Kommissionierung ist ein Bescheid auszustellen. Nachträgliche Änderungen im Spiellokal, die eine ordnungsmäßige Spielabwicklung beeinträchtigen oder unmöglich machen, haben den Verlust der Punkte zur Folge.

      (4)     

      Der LTTV kann zeitlich begrenzte Ausnahmen genehmigen.

      (5)     

      Bei Meisterschaftsspielen gilt für das Spiellokal Rauchverbot.

      Wird das Rauchverbot trotz Ermahnung nicht eingehalten, so ist dies unzweifelhaft ein Protestgrund.
      Darüber hinaus gibt es dem Repräsentanten des Heimvereins das Recht, den Übeltäter aus dem Spiellokal
      zu weisen. (Hinsichtlich der allfälligen Folgen eines solchen Vergehens siehe auch §15!).

      (6)     

      Das Aufbringen (Kleben) von Schlägerbelägen ist nur in einem dafür gekennzeichneten Raum oder im Freien vorzunehmen. Zuwiderhandelnde werden vom Oberschiedsrichter dem veranstaltenden Verband
      (LTTV oder ÖTTV) bzw. bei Bundesliga-Veranstaltungen dem Bundesliga-Ausschuss gemeldet. Der zuständige Verband oder Ausschuss hat den zuwiderhandelnden Spieler mit einer Geldstrafe von
      mindestens € 20.- bis höchstens € 50.- zu belegen. Für Wiederholungsfälle sind entsprechende
      Regelungen vorzusehen.

      Unabhängig von der Anwesenheit eines Oberschiedsrichters kann gemäß § 32 bei Verstoß gegen die
      Bestimmungen des ÖTTV eine Anzeige oder ein Protest eingebracht werden.
      Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung nicht ITTF - zugelassener Klebstoffe (Abschnitt B, 3.2.4.1).


  • Ausschreibung, Nennung

      • (1)     

        Der LTTV hat seinen Vereinen spätestens 30 Tage vor Beginn der Mannschaftsmeisterschaft eine Ausschreibung zu übermitteln.
      • (2)     

        Die Ausschreibung muss enthalten:

        a)    Die Anschrift, wohin die Nennung zu senden ist;          
        b)    Die Angabe der Klassen und Gruppen;          
        c)    Die Höhe des Nenngeldes;          
        d)    Den Tag des Nennschlusses;          
        e)    Den Ort und den Zeitpunkt der Auslosung;          
        f)     Den Termin der ersten Spielrunde.
      • (1)      

        Die an der Mannschaftsmeisterschaft teilnehmenden Vereine haben bei ihrer Nennung anzuführen:
                  a)     Den Vereins- oder Sektions-Namen;
                  b)     Die Vereins- oder Sektions-Anschrift;
                  c)     Die Mannschaften, die an der Meisterschaft teilnehmen;
                  d)     Die Anschrift des Spiellokals;
                  e)     Die Spielzeiten, erforderlichenfalls den Pflichttag;
                  f)      Die Namen und Anschriften des Vereinverantwortlichen und allenfalls der Mannschaftsverantwortlichen.
      • (2)      

        Jede Änderung dieser Angaben im Laufe des Spieljahres ist dem LTTV sofort nachweislich mitzuteilen.             Für entstehende Nachteile haftet der Verein.
      • (3)      

        Nennungen, die nach dem Nennschluss abgegeben werden, bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung durch den LTTV.

  • Altersgrenzen

      • (1)    

        Für bestimmte Altersklassen können eigene Bewerbe ausgeschrieben werden.
      • (2)    

        Der Stichtag ist jeweils der 31. Dezember vor dem betreffenden Sportjahr (§41).
      • (3)    

        Spieler, die während des Spieljahres die Altersgrenze überschreiten, bleiben bis zum letzten Spiel des Bewerbs spielberechtigt.

      • (1)    

        U11  (früher "Miniunterstufe") :
        Spieler, die nach dem Stichtag das 10. Lebensjahr vollenden;
      • (2)    

        U13  (früher "Unterstufe") :
        Spieler, die nach dem Stichtag das 12. Lebensjahr vollenden;
      • (3)    

        U15  (früher "Schüler") :
        Spieler, die nach dem Stichtag das 14. Lebensjahr vollenden;
      • (4)    

        U18  (früher "Jugend") :
        Spieler, die nach dem Stichtag das 17. Lebensjahr vollenden;
      • (5)    

        U21  (früher "Junioren") :
        Spieler, die nach dem Stichtag das 20. Lebensjahr vollenden;
      • (6)  
        Senioren:

      • Senioren A:
        Spieler, die im Kalenderjahr der Österreichischen Senioren- Meisterschaften das 40. Lebensjahr vollenden.    
      • Senioren B:
        Spieler, die im Kalenderjahr der Österreichischen Senioren-Meisterschaften das 50. Lebensjahr vollenden.    
      • Senioren C:
        Spieler, die im Kalenderjahr der Österreichischen Senioren-Meisterschaften das 60. Lebensjahr vollenden.    
      • Senioren D:
        Spieler, die im Kalenderjahr der Österreichischen Senioren-Meisterschaften das 65. Lebensjahr vollenden.
      • Senioren E:
        Spieler, die im Kalenderjahr der Österreichischen Senioren-Meisterschaften das 70. Lebensjahr vollenden.
    • Meldewesen

        • (1)    

          Jeder Verein darf zu Meisterschaftsspielen nur solche Spieler einsetzen, die Mitglieder dieses Vereins, ordnungsgemäß beim LTTV gemeldet und spielberechtigt sind.
        • (2)    

          Die Anmeldung eines Spielers erfolgt durch seinen Verein beim zuständigen LTTV durch nachweisliche Übermittlung des Anmeldescheines.

             Der Nachweis der (rechtzeitigen) Übermittlung (z.B. Postaufgabeschein, Verbandsbestätigung)
             obliegt dem Absender. An- und Abmeldungen durch einen Bevollmächtigten sind zulässig.
             Gemäß Nachwuchsordnung ist der Anmeldeschein bei nicht volljährigen Spielern
             auch vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

        • (3)    

          Der LTTV stellt für die angemeldeten Spieler Spielerpässe aus und legt alljährlich die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühren fest.
        • (4)   

          Bei Spielerübertritten muss der Anmeldeschein während der Anmeldezeit beim LTTV eingereicht werden (§7). Erfolgt die Anmeldung außerhalb dieses Zeitraums, dann gilt sie als am ersten Tag der nächsten Anmeldezeit eingebracht.
        • (5)    

          Wenn für einen Spieler innerhalb eines Übertrittstermins Anmeldescheine für verschiedene Vereine eingereicht werden, sind sämtliche Anmeldungen ungültig, und der Spieler kann erst zum nächsten Übertrittstermin eine neuerliche Anmeldung vornehmen.

             Damit wurde dem Unfug, bei mehreren Vereinen Anmeldescheine zu unterschreiben, ein Ende bereitet.
             Die daraus resultierende Konsequenz, erst beim nächsten Übertrittstermin den Verein wechseln zu können,
             kommt einer halbjährigen Sperre gleich.

        • (6)    

          Verschweigt ein Spieler bei seiner Anmeldung seine frühere Zugehörigkeit zu einem Tischtennisverband oder zu einem Tischtennisverein (oder einer Tischtennissektion), dann kann er mit einem Spielverbot bis zu 12 Monaten belegt werden. Der LTTV entscheidet über dieses Spielverbot und darüber, ob alle mit diesem Spieler ausgetragenen Meisterschaftsspiele gültig bleiben, straf beglaubigt werden oder neu ausgetragen werden müssen.

        • (1)  

        • a)   wenn er noch nie bei einem Verein gemeldet war, 3 Tage nach der Anmeldung;
        • b)   wenn ihn sein früherer Verein abgemeldet und freigegeben hat, 3 Tage nach der Anmeldung;
        • c)   wenn ihn sein früherer Verein abgemeldet, aber die Freigabe wirksam verweigert hat, 6 Monate
                (bei §45) bzw. 4 Jahre (bei §46) nach der Abmeldung und frühestens 3 Tage nach der Anmeldung;

           Erteilt der Verein die Freigabe - nach anfänglicher Verweigerung - zu einem späteren Zeitpunkt
           (etwa weil die vereinseigenen Gegenstände nunmehr zurückgegeben wurden oder die pauschale
           Aufwandsabgeltung bezahlt wurde), dann läuft die 3-Tages-Frist ab dem Tag der Freigabe.
           Gemäß §45 Abs. 7 ist die Bezahlung der Aufwandsabgeltung einer Freigabe gleichzuhalten.
           Sinngemäß hat dies auch bei Wegfall der Freigabeverweigerungsgründe des §45 Abs. 1 zu gelten.

        • d)   bei Auflösung des Vereins bzw. seiner Tischtennissektion nach Kenntnisnahme der Auflösung durch den         LTTV  3 Tage nach erfolgter Wiederanmeldung;          
        • e)   wenn der Verein die Abmeldezeit beim LTTV nicht einhält, 14 Tage nach der Wiederanmeldung;           
        • f)    wenn der Verein die Freigabeverweigerung nicht ordnungsgemäß ausfertigt, 14 Tage nach der                        Wiederanmeldung;                  
        • g)   wenn ein Spieler aus disziplinären Gründen rechtskräftig gesperrt war, 3 Tage nach Ablauf der Strafe.
                 Ein aus disziplinären Gründen von seinem Verein gesperrter Spieler kann sich - ungeachtet der Sperre -
                 abmelden.

            Für einen neuen Verein kann er jedoch, wenn ihm der bisherige Verein gemäß §45 Abs. 1 lit. d die Freigabe
            verweigerte, erst nach Ablauf der Sperre die Spielberechtigung erlangen.

        • (2)   

          Kehrt ein abgemeldeter Spieler zu seinem früheren Verein zurück, ohne dass er inzwischen für einen anderen Verein eine Spielberechtigung erwarb, dann erlangt der Spieler 3 Tage nach Wiederanmeldung die  Spielberechtigung, ausgenommen im Falle des § 42 Abs. 5 (Mehrfachanmeldung).

           Um Streitfälle zu vermeiden, soll die Wiederanmeldung eines abgemeldeten Spielers, dem die Freigabe
           (etwa unter Berufung auf §46, pauschale Aufwandsabgeltung) verweigert worden ist
           und der einen Anmeldeschein für einen anderen Verein unterschrieben hat,
           erst vier Wochen nach Ablauf der Anmeldezeit erfolgen.

        • (3)   

          Ein ordnungsgemäß abgemeldeter Spieler, der sich 1 Jahr (Freigabeverweigerung gemäß §45) bzw. 4 Jahre (Freigabeverweigerung gemäß §46) nach seiner Abmeldung vom früheren Verein bei einem neuen Verein      anmeldet, wird so behandelt, als ob er noch nie bei einem Verein angemeldet gewesen wäre (Abs. 1 lit. a).
        • (4)   

          Wenn ein Spieler bei einem ausländischen Verein oder Verband gemeldet war, hat der LTTV, für dessen Mitgliedsverein diese Anmeldung erfolgt, diese sofort nachweislich an den ÖTTV weiterzugeben, der mit dem  ausländischen Verband in Kontakt tritt. Die Spielberechtigung erlangt der Spieler frühestens 3 Tage nach      Einlangen der schriftlichen Spielgenehmigung des ÖTTV beim LTTV. Die Erteilung einer provisorischen          Spielgenehmigung seitens des ÖTTV ist frühestens vier Wochen nach Einlangen der Anmeldung beim ÖTTV möglich.
          Die Spielberechtigung erlischt, sobald der Spieler nachgewiesenes Mitglied eines Vereins oder ausländischen Verbandes ist und im Zeitraum September - Mai an Wettbewerben teilnimmt.

           War ein Ausländer noch bei keinem in- oder ausländischen Verein gemeldet, dann ist nach Abs.1 lit. a die
           Spielgenehmigung zu erteilen. Das Verfahren gem. § 43 Abs.4 kommt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in
           denen der Spieler schon länger als 1 Jahr (vgl. Abs.3) von seinem früheren ausländischen Verein abgemeldet ist.

        • (5)   

          Der LTTV kann einem Vereinswechsel nur dann zustimmen, wenn die Ab- und Anmeldungen in den Fällen nach Abs. 1 lit. b, c, d, e, f, g und Abs. 4 in die Zeiträume für die Ab- und Anmeldung fallen. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Spieler die nächste Übertrittszeit abwarten. Ausnahmen sind im Falle des Abs. 1 lit. d mit Zustimmung des LTTV möglich, wenn durch den Übertritt keine neuen Mannschaften zur Teilnahme an einem bereits ausgelosten Bewerb zugelassen werden.

           Verfahren auf Grund von Rechtsmitteln gegen Freigabeverweigerungen (§45 Abs. 4 und §44 Abs. 3
           bzw. §46 Abs. 11) erstrecken die Fristen.
           Den LTTV wird die Möglichkeit eingeräumt, bei Vereinsauflösungen das Versäumen der Übertrittfristen
          nachzusehen. Von dieser Ausnahme abgesehen, sind Übertritte grundsätzlich nur mehr innerhalb
           der An- und Abmeldezeiten (§7) möglich. Bei Abmeldungen im Zusammenhang mit Disziplinierungen ist zu
           unterscheiden, ob sich der Spieler nach Verhängung einer Vereinssperre abgemeldet hat und ihm
           unter Berufung auf §45 Abs. 1 lit. d, die Freigabe (für längstens 6 Monate) verweigert wurde
           oder ob er von seinem LTTV bzw. vom ÖTTV mit einer Sperre bestraft wurde. Im ersteren Fall
           kommt Abs. 1 lit. c zur Anwendung, im zweiten Abs. 1 lit. g. Zu beachten ist ferner,
           dass - unabhängig vom Ausmaß der Vereinssperre - eine Freigabeverweigerung nur für 6 Monate wirksam ist.
           Die Spielberechtigung für seinen neuen Verein kann er nach Ablauf der Sperre erlangen.

        • (6)   

          Innerhalb einem Jahr darf ein Spieler, mit Ausnahme der in §43a vorgesehenen Regelung, nur für einen Verein antreten.
          Gemäß §18 Abs. 4 gestrichene Spiele sind in diesem Zusammenhang als gespielt zu betrachten.

           Hat ein Spieler bereits an einer laufenden Mannschaftsmeisterschaft im In- oder Ausland teilgenommen,
           dann darf er innerhalb dieses Spieljahres für keinen anderen Verein spielen. Dies gilt daher sinngemäß auch
           bei einer Teilnahme an Cupspielen bzw. Mannschafts-Turnieren, für die der Verein genannt hat.

        • (7)   

          Ist ein Verfahren (nach §45 oder §46) nicht rechtzeitig vor Meisterschaftsbeginn abgeschlossen und stehen nur finanzielle Belange in Streit, dann kann durch Hinterlegung einer vom LTTV des bisherigen Vereins festgesetzten Summe bei diesem LTTV die provisorische Spielberechtigung erlangt werden. Dieser Betrag muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Einsatz überwiesen werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wird der entsprechende Betrag entweder dem früheren Verein überwiesen oder dem Spieler rückerstattet.

      • (1)   

        Zwischen einer Spielerin, ihrem Verein (Stammverein) und einem anderen Verein desselben oder jedes anderen LTTV (Sekundärverein) kann ein "Sekundäreinsatz" ohne räumliche Begrenzung innerhalb des ÖTTV vereinbart werden. Damit verbleibt die Spielerin mit allen sonstigen Konsequenzen bei Ihrem Stammverein und ist dort ausschließlich in Herrenmannschaften einsatzberechtigt. Es wird ihr aber die zusätzliche Spielgenehmigung für Damen-Mannschaften des Sekundärvereins erteilt. Die Spielerin ist mit
        Ausnahme von Damen - Mannschaftsbewerben, also insbesondere bei allen Einzelturnieren bzw. auch
        Mannschaftsbewerben bei österreichischen Meisterschaften, ausschließlich für ihren Stammverein bzw. dessen LTTV startberechtigt. Diese sind auch für alle anfallenden Kosten, wie z.B. Nenngelder,
        verantwortlich. Etwaige Titel, Platzierungen, etc. werden für den Stammverein bzw. dessen LTTV erworben.

        (2)   

        Wird ein solcher Sekundäreinsatz vom Stammverein, Spielerin und Sekundärverein gewählt, so ist hierfür ausschließlich das vom ÖTTV aufgelegte und den LTTV zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.       Dieses Formular ist vom Sekundärverein im Wege seines LTTV  zu beschaffen.

            Die LTTV können dafür Gebühren festlegen.

        (3)   

        Der Sekundärverein hat das Formular (Abs. 2) zu unterfertigen, die Unterschriften der Spielerin und des Stammvereins einzuholen und sodann dasselbe längstens bis zum Ende der Anmeldezeit an seinen LTTV
        zu übersenden. Gehört der Stammverein einem anderen LTTV an und ist das Formular von diesem LTTV
        noch nicht unterfertigt, dann hat der LTTV des Sekundärvereins das Formular dem LTTV des Stammvereines zur Unterfertigung und Überprüfung der Spielberechtigung ohne unnötigen Aufschub dem LTTV des Sekundärvereines mitzuteilen. Stellt der LTTV die Spielberechtigung fest, so hat er je eine Ausfertigung des Formulars an den Stammverein, den Sekundärverein und an die Spielerin zu übermitteln. Neben der Ausfertigung des Formulars hat keine Ab- oder Anmeldung zu erfolgen.

        (4)   

        Die Zustimmung zum Sekundäreinsatz wird seitens der LTTV jeweils nur bis zum Ende des laufenden Spieljahres erteilt. Verlängerungen durch eine neuerliche Vereinbarung sind möglich. In einem solchen Fall fällt keine weitere Übertrittsgebühr an. 

        (5)   

        Die Zuständigkeit für disziplinäre Vergehen im Zusammenhang mit dem Sekundäreinsatz in der Damen - Mannschaftsmeisterschaft hat der Sekundärverein bzw. dessen LTTV wahrzunehmen, für alle anderen          disziplinären Angelegenheiten ist der Stammverein bzw. dessen LTTV zuständig. 

        (6)   

        Eine allfällige Abmeldung der Spielerin hat jedenfalls bei ihrem Stammverein zu erfolgen.
        Die pauschale Aufwandsabgeltung ist gemäß der Situation beim Stammverein zu errechnen.
        Ist die pauschale Aufwandsabgeltung gemäß dem Einsatz beim Sekundärverein höher, dann gilt diese.

            Diese Regelung gilt ab dem Spieljahr 2005/2006, wobei bereits bestehende Mannschaften
            nicht benachteiligt werden dürfen.


        • (1)    

          Die Abmeldung vom Verein hat der Spieler schriftlich innerhalb der Abmeldezeit (§7), in bindender Form und nachweislich bei der gültigen Vereinsanschrift (§39 Abs. 1 lit. b) vorzunehmen.

            Der Nachweis kann durch eine eingeschriebene Briefsendung, aber auch sonst wie, etwa durch persönliche
            Übergabe gegen Bestätigung, erbracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist im Falle des Postweges das
            Aufgabedatum maßgeblich. Um Missbräuche auszuschließen, ist für den Fall, dass der Verein die Abmeldung nicht
            sofort weiterleitete, der Nachweis der Abmeldung mittels Postaufgabeschein zu verlangen.

        • (2)    

          Die Freigabe eines Spielers durch den Verein erfolgt durch die Abgabe des Freigabescheines beim LTTV.
        • (3)    

          Der Verein hat die Abmeldung - und im Falle der Freigabeverweigerung gemäß §45 und/oder §46 auch diese - innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Abmeldung an den LTTV weiterzuleiten. Unterlässt er dies,
          dann verliert er das Recht, dem Spieler die Freigabe zu verweigern (§43 Abs. 1 lit. e). Der Abmeldung
          ist der vereinsmäßig gefertigte Abmeldeschein, der Spielerpass und - im Falle der Freigabe - der Freigabeschein beizulegen.

            Wird die Abmeldung des Spielers nicht oder verspätet dem LTTV übermittelt, verliert der Verein das Recht
            der Freigabeverweigerung. Schließt er Spielerpass, Abmeldeschein oder Freigabeschein nicht bei,
            kann dies allenfalls mit Ordnungsstrafen geahndet werden.
            Für die Wirksamkeit einer allfälligen Freigabeverweigerung wäre dies ohne Bedeutung.

        • (4)    

          Erfolgt die Abmeldung außerhalb des in §45 Abs. 4 genannten Zeitraums, dann gilt sie als am ersten Tag des nächsten Abmeldetermins eingebracht. Dem Verein bleibt es aber unbenommen, schon früher zu reagieren.
        • (1)     

          Zwischen einem Spieler, seinem Verein (Stammverein) und einem anderen Verein (Zielverein) kann eine "Bedingte Freigabe vereinbart werden. Danach verbleibt ein Spieler mit allen sonstigen Konsequenzen bei seinem Stammverein. Es wird ihm aber die Spielgenehmigung für den Zielverein erteilt.
        • (2)     

          Wird eine solche Bedingte Freigabe vom Stammverein, Spieler und Zielverein gewählt, so ist hierfür ausschließlich das vom ÖTTV aufgelegte Formular zu verwenden. Dieses Formular ist vom Zielverein im Wege seines LTTV zu beschaffen. Die LTTV können bis zu 100% auf die vom ÖTTV festgesetzte Gebühr von € 80.- für dieses Formular aufschlagen.
        • (3)     

          Der Zielverein hat das Formular (Abs. 2) zu unterfertigen, die Unterschriften des Spielers und des Stammvereins einzuholen und sodann dasselbe längstens bis zum Ende der Anmeldezeit an seinen LTTV zu übersenden. Stellt der LTTV die Spielberechtigung fest, so hat er je eine Ausfertigung des Formulars an den Stammverein, den Zielverein und an den Spieler zu übermitteln. Gehört der Stammverein einem anderen LTTV an und ist das Formular von diesem LTTV noch nicht unterfertigt, dann hat der LTTV des Zielvereins das Formular dem LTTV des Stammvereins zur Unterfertigung und Überprüfung der Spielberechtigung zu übermitteln. Der LTTV des Stammvereins hat Hindernisse gegen die Spielberechtigung ohne unnötigen Aufschub dem LTTV des Zielvereines mitzuteilen.
          Die Ausfertigung des Formulars ersetzt somit die An- und Abmeldung.
        • (4)     

          Die Bedingte Freigabe wird jeweils nur bis zum Ende des laufenden Spieljahres erteilt.
          Verlängerungen durch eine neuerliche Bedingte Freigabe sind möglich.
        • (5)     

          Die Zuständigkeit für disziplinäre Vergehen hat der Zielverein bzw. dessen LTTV wahrzunehmen.
        • (6)     

          Eine allfällige Abmeldung des Spielers hat jedenfalls beim Stammverein zu erfolgen.
        • (7)     

          Die pauschale Abgeltung ist gemäß der Situation im Zeitpunkt der letzten Spielberechtigung beim Stammverein zu errechnen. Ist die pauschale Abgeltung gemäß dem Einsatz beim Zielverein höher, dann gilt diese.
        • (1)    

          Der Verein kann dem Spieler die Freigabe für längstens 6 Monate verweigern, wenn
        • a)    der Spieler seine Abmeldung nicht ordnungsgemäß (§44 Abs. 1) vorgenommen hat;          
        • b)    der Spieler dem Verein Mitgliedsbeiträge schuldet;          
        • c)     der Spieler ihm in den letzten zwei Jahren nachweislich überlassene Vereinseigene                                      Ausrüstungsgegenstände nicht zurückgegeben hat;          
        • d)    der Spieler bei seiner Abmeldung mit einer noch wirksamen Vereinssperre belegt ist.
        • (2)     

          Der LTTV setzt fest, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Forderungen gemäß Abs. 1 lit. b erhoben werden können bzw. wie Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. c im Falle des Verlustes zu bewerten sind.
        • (3)     

          Der Verein kann dem Spieler die Freigabe verweigern, wenn die in §46 beschriebene "Pauschale Aufwandsabgeltung" nicht entrichtet wurde.
        • (4)     

          Der LTTV kann einem Nachwuchsspieler ( im Zeitpunkt der Abmeldung nach §41, Abs. 1-5 ) die Freigabe für einen Verein eines anderen LTTV verweigern, wennder in §46a beschriebene Aufwandsersatz nicht entrichtet wurde. Die Freigabeverweigerung durch den LTTV ist auch dann möglich, wenn der Verein die Abmeldung verspätet an den LTTV weitergeleitet hat ( vgl. §44 Abs.3 ).
        • (5)     

          Freigabeverweigerung nach Abs. (3) und (4) können für höchstens 4 Jahre erfolgen.
        • (6)     

          Die Freigabeverweigerung ist, wenn die Abmeldung innerhalb der Ab- und Anmeldezeit zuzüglich 1 Woche danach erfolgt, innerhalb von acht Tagen nach der Zustellung der Abmeldung sowohl dem Spieler als auch dem LTTV schriftlich und nachweislich mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, gilt der Spieler als freigegeben. Die Freigabeverweigerung muss die Gründe, im besonderen die Höhe allfälliger Forderungen, angeben und eine Rechtsmittelbelehrung, in der Höhe der Rechtsmittelgebühr und die Bankverbindung des LTTV anzuführen sind, enthalten.
        • (7)     

          Der Spieler kann innerhalb von acht Tagen, nach Zustellung gegen die Verweigerung der Freigabe, schriftlich und nachweislich und unter Darlegung der Gründe, beim LTTV Einspruch erheben, und zwar unter gleichzeitiger nachweislicher Übermittlung einer Kopie seines Einspruchs an den Verein und unter gleichzeitiger Einzahlung einer Rechtsmittelgebühr von € 45.- auf das Konto des LTTV.
        • (8)     

          Für den Rechtszug gilt §33. Die Rechtmittelinstanzen haben, sofern sie nicht formale Gründe ( z.B. Formmängel Verspätungen ) wahrzunehmen haben, in der Sache selbst zu entscheiden.

            Die Verbandsinstanzen haben jeweils innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Rechtsmittels zu
            entscheiden, sonst geht die Entscheidungspflicht über Verlangen eines der Streitteile auf die nächste Instanz
            über.
            Ein laufendes Verfahren erstreckt die Übertrittsfrist.

            Für die Berufung an das Berufungsgericht des ÖTTV gilt eine Frist von 14 Tagen.

        • (9)     

          Die Bezahlung der geforderten ( bzw. der im Regulativ festgesetzten ) Beträge an den Verein durch den Spieler oder Dritte, ist der Freigabe gleichzuhalten.

        • (1)     

          Die Abgeltung der Aufwendungen wird - sofern nicht eine Minderung oder überhaupt ein Verzicht erfolgt - wie folgt pauschal bemessen:

                   für Spieler:
                   der Herren-Superliga                                         mit    €  1816,00
                   der 1.Herren-Bundesliga                                    mit    €  1453,00
                   der 2.Herren-Bundesliga                                    mit    €    908,00

                   für Spielerinnen:
                   der Damen-Superliga                                         mit    €    872,00
                   der 1.Damen-Bundesliga                                    mit    €    726,00
                   der 2.Damen-Bundesliga                                    mit    €    272,00

                   Für Nachwuchsspieler gemäß §47 Abs. 1 lit. c, die nicht unter den ersten 30 der jeweiligen
                   Bundesliga-Reihungsliste aufscheinen, vermindern sich die Pauschalbeträge um 50%.

             Die Spieler der 3 erstplatzierten Mannschaften der 1.Herren-Bundesliga, und somit Teilnehmer am oberen
             Play-off, werden bei der Bemessung der Aufwandsabgeltung Spielern der Superliga gleichgestellt.
             Kein Verein ist verhalten, eine Aufwandsabgeltung zu verlangen; er kann darauf zur Gänze oder teilweise
             verzichten. Will er sie fordern, dann muss er sich an die vorgegebene Form (nachweisliche Übermittlung,
             Nennung des Betrages, Einhaltung der Fristen und dgl.) halten.

        • (2)     

          Die Landesverbände sind ermächtigt, für ihre Klassen Pauschalsummen bis zum Höchstmaß von € 1453,00 festzusetzen.

             Im Falle eines Übertritts zu einem Verein eines anderen LTTV wird die pauschale
             Aufwandsabgeltung nach der Regelung des bisherigen LTTV berechnet.

        • (3)     

          Die Abgeltungsbeträge gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erhöhen sich entsprechend der Platzierung des Spielers in dem der Abmeldung vorangehenden Spieljahr (bei Abmeldung im Winter: Spielhalbjahr), um folgende Beträge (in €):

                    a)     Platzierung in der Österreichischen Rangliste:
         
                    Beträge in Euro             Herren                Damen

                    1. Rang                            1453,00               726,00
                    2. Rang                            1308,00               654,00
                    3. Rang                            1162,00               581,00
                    4. Rang                            1017,00               508,00
                    5. Rang                              872,00               436,00
                    6. Rang                              726,00               363,00
                    7. Rang                              654,00               327,00
                    8. Rang                              581,00               290,00
                    9. Rang                              508,00               254,00
                  10. Rang                              436,00               218,00
                  11. Rang                              399,00               199,00
                  12. Rang                              363,00               181,00
                  13. Rang                              327,00               163,00
                  14. Rang                              290,00               145,00
                  15. Rang                              254,00               127,00
                  16.-20. Rang                        218,00               109,00

                  b)    Platzierung in der Superliga- und Bundesliga-Reihungsliste:
         

                  Beträge in Euro      Superliga                           Bundesliga

                                                  Herren     Damen                 Herren 1     Damen 1      Herren 2   Damen 2
                    1. Rang                  1308,00    726,00                   1090,00      545,00           545,00      272,00
                    2. Rang                  1308,00    726,00                   1017,00      508,00           508,00      254,00
                    3. Rang                  1308,00    726,00                     944,00      472,00           472,00      236,00
                    4. Rang                  1308,00    726,00                     872,00      436,00           436,00      218,00
                    5. Rang                  1090,00    581,00                     799,00      399,00           399,00      199,00
                    6. Rang                  1090,00    581,00                     726,00       63,00            363,00      181,00
                    7. Rang                  1090,00    581,00                     654,00      327,00           327,00      163,00
                    8. Rang                  1090,00    581,00                     581,00      290,00           290,00      145,00
                    9. Rang                    872,00    581,00                     508,00      254,00           254,00      127,00
                  10. Rang                    872,00    581,00                     436,00      218,00           218,00      109,00
                  11. Rang                    872,00    581,00                     363,00      181,00           181,00        90,00
                  12. Rang                    872,00    581,00                     290,00      145,00           145,00        72,00
                  13. Rang                    726,00    436,00                     218,00      109,00           109,00        54,00
                  14. Rang                    726,00    436,00                     145,00        72,00             72,00        36,00
                  15. Rang                    726,00    436,00                       72,00        36,00             36,00        18,00
                  16. Rang                    726,00    436,00   
                  17.-20. Rang              581,00    436,00   
                  21.-24. Rang              436,00    290,00   
                  25.-30. Rang              290,00   
                  31.-36. Rang              145,00   

                 c)    Platzierung in der österreichischen Jugend-Rangliste:
                        1. bis 20. Rang: 50% der Ansätze für gemäß lit. a.

                d)     Bei im Rahmen eines Bundes-Leistungszentrum des ÖTTV und je einem vom ÖTTV anerkannten
                        Leistungszentrum in jedem anderen Bundesland aufgenommenen Spielern um die für diesen Zweck
                        nachgewiesenen Aufwendungen, pro Monat der Zugehörigkeit jedoch maximal € 72,00. Dieser Betrag
                        verringert sich ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Leistungszentrum um 25%, zwei Jahre danach
                        um 50%, drei Jahre danach um 75% und entfällt nach vier Jahren.

                  Der ÖTTV veröffentlicht jährlich eine Liste der von ihm anerkannten Leistungszentren,
                  welche über das gesamte Sportjahr die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen haben:

        - Leitung durch 1 staatlich geprüften Trainer;

        - Durchführung von mindestens 3 Trainingseinheiten pro Woche;

        - Abgabe eines jährlichen Einsatzberichts an den ÖTTV;

        - Bekanntgabe eines namentlich definierten Kaders.

        Bei einem Jugendlichen, der in der Bundesliga spielt und dort unter den ersten 15 platziert ist, der in der
        österreichischen Rangliste
         und in der Jugendrangliste aufscheint und der dem Leistungs­zentrum angehört,
        kann sich der Abgeltungsbetrag aus 5 Teilbeträgen zusammen­setzen.
        Bei einer Abmeldung
         nach einer einjährigen Spielpause
         können zum Pauschale gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nur Hinzurechnungsbeträge gemäß Abs. 3 lit. d kommen (kein Betrag für die Platzierung in den Rang- bzw. Reihungslisten).

        • (4)     

          Die Abgeltung richtet sich nach der Klasse, in der der Spieler im letzten Spiel­halb­jahr überwiegend eingesetzt worden war. Bei gleicher Spielanzahl in mehre­ren Klassen gilt die höhere Spielklasse. Bei einer Spielpause ist hinsichtlich der Spiel­klasse jenes Spielhalbjahr zu bewerten, in dem der Spieler zuletzt aktiv war. Hin­sichtlich der Erhöhungsbeträge gemäß Abs. 3 lit. a, b und c ist jene Rangliste heran­zuziehen, in der der Spieler zuletzt aufschien. Bei Einsatz von Damen in Herren-Mannschaften gilt der jeweils höhere Betrag.
        • (5)    

          Die volle Abgeltung ist erst nach durchgehender zwei- oder mehrjähriger Mitglied­schaft des Spielers beim Verein (bei gleichzeitiger Meldung beim LTTV) fällig. Sie ver­ringert sich auf 50% bei nur einem Sportjahr.

            Ein Spieler gehört im obigen Sinne einem Verein in einem bestimmten Sportjahr an, wenn er in diesem Sportjahr
            in der Mannschaftsmeisterschaft zumindest einmal für diesen Verein angetreten ist.

        • (6)    

          Wird der Vereinswechsel erst nach einer Spielpause vollzogen, kann der Vor­verein ebenfalls eine Abgeltung fordern. Sie beträgt bei einer einjährigen Pause 75%, bei einer zweijährigen Pause 50% und bei einer dreijährigen Pause 25% der sich gemäß Abs. 1 bis 6 und 8 ergebenden Summe. Die LTTV können für ihre Klassen die Reduzierung der pauschalen Aufwandsabgeltung ver­stärken.

                Die Verringerung tritt sowohl bei einer Spielpause nach der Abmeldung vom Verein (und der Forderung
                nach einer Abgeltung
        ) als auch dann ein, wenn der Spieler bei aufrechter Meldung

                in keinem Meisterschaftsbewerb Verwendung fand.

        • (7)    

          Bei vollzogenem Übertritt erhält der LTTV vom freigebenden (abmelden­den) Verein 10% der Summe, die sich bei uneingeschränkter Anwen­dung der Bestimmungen der Absätze 1-6 und 10 ergibt. Diese Rege­lung ist nicht anzuwenden, wenn eine "Bedingte Freigabe" gemäß §44a vor­liegt.

                Daher sind selbst bei einer kostenlosen Freigabe 10% des fiktiven Satzes an den LTTV zu entrichten.
                Sollte im Hinblick auf die internationalen Bestimmungen die Ein­bringung nicht möglich sein,
                entfällt diese Abgabe.

        • (8)    

          Wird der Spieler nach seinem Vereinswechsel im ersten Spielhalbjahr zumindest dreimal in einer höheren Klasse als zuletzt eingesetzt, so kann der Vorverein bis zum nächstfolgenden 15. Jänner bzw. 15. Juli eine Nachzahlung in der halben Höhe der Differenz zwischen den beiden in Betracht kommenden Abgeltungs­beträgen ver­langen. Gehörte der Spieler weniger als vier Jahre dem Vorverein an, dann ist bei der Ermittlung der Differenz jeweils von den entsprechenden Beträgen auszu­gehen.

                Diese Ausnahmeregelung soll jene Fälle erfassen, in denen die Spieler - gemessen an ihrer Spiel­stärke -
        bisher in einer zu niedrigen Klasse
         Verwendung fanden.

        • (9)    

          Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen höchste Mannschaft bei der Anmel­dung in einer niedrigeren Klasse eingereiht ist, als der Spieler in seinem letzten Spieljahr überwiegend eingesetzt worden war, und hat er das 40. Lebensjahr über­schritten, beträgt die Abgeltung 80% der errechneten Summe.

             Ist der Spieler älter als 50 Jahre, beträgt sie 50%.

        • (10)

          Alle Vereinbarungen, die von den Abs. 1 bis 7 und 9 bis 10 abweichen, werden bei der Festsetzung der pauschalen Aufwandsabgeltung nur dann berücksich­tigt, wenn sie beim LTTV hinterlegt wurden und das Dreifache der nach den vor­stehen­den Absätzen anzuwendenden Summen nicht überschritten wird. Über diese Beträge hinausgehende Vereinbarungen zur Aufwandsab­geltung können nur auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Alle Verein­ba­run­gen, die hinterlegt werden, bedürfen, soweit sie von minder­jährigen Spielern un­terfertigt sind, nicht nur der Unterschrift des Spielers son­dern auch eines Erzie­hungsberechtigten des Spielers. Weiters können die LTTV für ihre Spielklassen abwei­chende Regelungen treffen, wobei bei einem Wechsel zu einem anderen LTTV die Bestimmungen des Regulativs Anwendung zu finden haben.

      •            NEU ! 

        • (1)    

          Wechselt ein Nachwuchsspieler zu einem Verein eines anderen LTTV, kann der LTTV des ursprünglichen Vereins den Ersatz der für diesen Spieler durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen fordern.
        • (2)    

          Der Ersatz folgender Aufwendungen des LTTV kann gefordert werden:

                        a)   Nenngelder für internationale Veranstaltungen und ÖTTV - Veranstaltungen;
                        b)   Nächtigungs-, Fahrt-, und Verpflegungskosten für die oben genannten Veranstaltungen;
                        c)   Anteilige Kosten für die Teilnahme an Kadertrainings sowie Trainingskursen des LTTV;
                        d)   Kosten für ÖTTV - Kadertrainingskurse.

        • (3)     

          Die Aufwendungen können rückwirkend für die gesamte Dauer der Zugehörigkeit des Spielers zu einem Verein des den Ersatz fordernden LTTV, jedoch höchstens für 4 Jahre, geltend gemacht werden.
        • (4)     

          Pro Sportjahr können nicht mehr als € 1.000.- Aufwandersatz geltend gemacht werden.
        • (5)     

          Etwaige Eigenleistungen der Spieler sind in Rechnung zu bringen.
        • (6)     

          In Abweichung von § 45 Abs. 6 entscheidet über Rechtsmittel gegen eine Freigabeverweigerung gem. § 46a der Vorstand des bisherigen LTTV; zweite und letzte Instanz ist das Berufungsgericht des ÖTTV.

    • Bundesliga

        • (1)   Herrenbewerbe
            

        • a)   Herren-Superliga
          Die Tischtennisverbände der Slowakei, der Tschechischen Republik, von Ungarn von Österreich und ggf. weitere Länder führen als gemeinsame oberste Spielklasse eine Mannschaftsmeisterschaft der Herren, die Herren-Superliga für Klubteams, durch, an der pro Nationalverband 3 Mannschaften teilnahmeberechtigt sind. Ein paritätisch besetztes Organisationskomitee gibt dazu Durchführungsbestimmungen heraus. Österreichische Mannschaften sind nur dann spielberechtigt, wenn sie entweder an der European Champions League oder der 1. Herren-Bundesliga teilnehmen und wenn sie, unabhängig vom offiziellen Nennschluss zur Superliga, bis 15. Mai eine vepflichtende Absichtserklärung zur Teilnahme am folgenden Superliga - Bewerb abgegeben haben.
        • b)   1. Herren-Bundesliga
          Die bundesweite 1. Herren-Bundesliga umfasst 14 Mannschaften. In der 1. Herren-Bundesliga sind auch jene Mannschaften der Superliga für Klubteams startberechtigt, die nicht an der European Champions League teilnehmen. Ab der Saison 2012/2013 sind auch jene Mannschaften startberechtigt, die an der European Champions League teilnehmen.
          Die 1. Herren-Bundesliga ist mit Dreiermannschaften nach §10 Abs. 2 lit. c zu bestreiten, wobei das Doppel als erstes Spiel auszutragen ist. Das Spiel ist bei Erreichen des Siegpunktes zu beenden; beim Stand von 6:0 ist jedoch ein 7. Spiel auszutragen.
          Zweitmannschaften sind nur dann startberechtigt, wenn die erste Mannschaft des Vereins an der Superliga,  jedoch nicht auch an der 1. Bundesliga teilnimmt und in dieser Zweitmannschaft mindestens zwei Nachwuchsspieler als Stammspieler zum Einsatz kommen. Daraus folgt, dass nur eine Mannschaft pro Verein in der 1. Herren-Bundesliga startberechtigt ist.
          Sollte somit die 1. Mannschaft aus der Superliga absteigen, so muss auch eine allenfalls in der 1. Bundesliga spielende Mannschaft von dort absteigen.
        • c)    2. Herren-Bundesliga
          Die bundesweite 2. Herren-Bundesliga umfasst 16 Mannschaften. Sie wird in 2 Gruppen zu je 8 Mannschaften, die nach der Platzierung im vorangegangenen Spieljahr nach dem Schlangensystem zugeordnet werden, ausgetragen. Nach den Hin- und Rückspielen gelangen
          Platzierungsspiele zur Austragung. Jeweils 2 in der Endtabelle hintereinander Platzierte spielen in Kreuzspielen gegen die gleich platzierten Mannschaften der anderen Gruppe, wobei die besser platzierte Mannschaft einer Gruppe gegen die schlechter platzierte Mannschaft der anderen Gruppe antritt. Die Sieger werden aus je einem Hin- und Rückspiel ermittelt, wobei für den Sieg zunächst das bessere Gesamtverhältnis der Individualspiele, bei Gleichstand das bessere Satz-,
          danach das bessere Ballverhältnis ausschlaggebend sind. Die Sieger beider Gruppen spielen wie die Verlierer beider Gruppen gegeneinander um die entsprechende Platzierung in der Endtabelle.
          Die 2.Herren-Bundesliga ist mit Vierermannschaften auf jeweils 2 Tischen zu bestreiten, wobei in jedem Spiel verpflichtend ein Nachwuchsspieler, der der U21-Klasse oder einer jüngeren Altersklasse angehört, einzusetzen ist. Dieser Nachwuchsspieler muss vor der Nominierung für den Bundesliga-Kader mindestens 2 Jahre beim betreffenden Verein gemeldet gewesen sein und gespielt haben. Als Nachwuchsspieler gilt auch ein Spieler, der im 1. oder 2. Jahr nach Ablauf des Juniorenalters steht, wenn er als Junior vom betreffenden Verein in der Vierermannschaft der 2.Herren-Bundesliga eingesetzt worden war oder wenn er die vier vorangegangenen Jahre bei diesem Verein gemeldet war. Wechselt ein Nachwuchsspieler innerhalb des selben Landesverbandes den Verein, so kann er für den neuen Verein schon nach einem Jahr als Nachwuchsspieler in der 2.Herren-Bundesliga eingesetzt werden.
          Ein Nachwuchsspieler, der auf der Basis einer höchstens 3 Jahre bestehenden "Bedingten Freigabe" (§44a) bei einem Verein tätig ist, kann auch nach deren Ablau wieder bei seinem Stammverein als Nachwuchsspieler in der Herren-Bundesliga eingesetzt werden, wenn er zumindest zwei auf einander folgende Spieljahre beim Stammverein gemeldet gewesen war.
          Besteht die "Bedingte Freigabe" im mindestens 4. Jahr, so geht die Einsatzberechtigung als Nachwuchsspieler auf den Zielverein über. Bei mehr als dreimaliger Nichtverwendung eines Nachwuchsspielers in Auswärtsspielen pro Spieljahr und bei jedem Antreten ohne Nachwuchsspieler in Heimspielen erfolgt die Strafverifizierung des betreffenden Meisterschaftsspiels. Ab der Saison 2013/2014 kann als Nachwuchsspieler nur ein Spieler eingesetzt werden, der im jeweiligen 1.Spielhalbjahr der U21-Klasse (oder einer jüngeren Altersklasse) abgehört und nach den Bestimmungen der ITTF berechtigt ist, Österreich bei internationalen Bewerben zu vertreten. Die Spielfolge in der 2. Herren-Bundesliga entspricht §10 Abs. 2 lit. e, wobei bis zum Erreichen des Siegpunktes eines Mannschaft Spiels das gemäß Auslosung vorgesehene nächste Spiel am freien Tisch begonnen werden muss. Das Spiel der beiden Nachwuchsspieler ist unabhängig von der Aufstellung unmittelbar nach dem 4. Spiel auszutragen. In der 2. Herren-Bundesliga ist nur eine Mannschaft pro Verein startberechtigt.
        • d)    Herren-Play-off-Bewerb
          Nach Abschluss der Meisterschaft der Superliga und der 1. Herren-Bundesliga wird zur Ermittlung des österreichischen Mannschaftsstaatsmeisters ein Play-off-Bewerb mit Hin- und Rückspielen ausgetragen.
          Er ist im Mannschaftssystem der 1. Herren-Bundesliga zu bestreiten. Teilnahmeberechtigt sind die österreichischen Vertreter in der European Champions League sowie die nächstplatzierten Mannschaft(en) der 1. Herren-Bundesliga, bis zur Gesamtzahl von 4 Teams. Wird von einer Mannschaft das Recht zur Teilnahme wahr genommen, so gilt für sie der Play-off-Bewerb als Teil der Meisterschaft der 1. Herren-Bundesliga. Die in der Superliga höchstplatzierte österreichische Mannschaft tritt im Semifinale gegen die am Play-off teilnehmende, niedrigste platzierte Mannschaft der 1. Bundesliga an. Die beiden weiteren Teams bestreiten das andere Semifinale.
          Die niedriger gereihte Mannschaft, bzw. bei Teams aus verschiedenen Ligen die Mannschaft der 1. Bundesliga, hat im ersten Spiel Heimrecht. Die Sieger steigen in das Finale auf. Dabei wird vom Engeren Bundesliga-Ausschuss gelost, wer im ersten Spiel Heimrecht hat. Für den Aufstieg in das Finale ist das bessere Gesamt-Punkteverhältnis, in weiterer Folge Spiel-, Satz- und Ballverhältnis entscheidend. Österreichischer Mannschaftsmeister ist jene Mannschaft, die in zwei Finalspielen (Heim- und Auswärtsspiel) das bessere Punkteverhältnis aufweist. Bei Punktegleichstand entscheidet ein 3. Finalspiel, in dem jene Mannschaft Heimrecht hat, die in beiden Finalspielen das bessere Spiel-, in weiterer Folge Satz- sowie Ballverhältnis, aufweist. Endet dieses 3. Finalspiel unentschieden, so ist jene Mannschaft österreichischer Staatsmeister, die in diesem Mannschaftsspiel das bessere Satz- und in weiterer Folge Ballverhältnis aufweist.
          Eine Einigung der beteiligten Mannschaften, im Semifinale und Finale nur ein Spiel auszutragen, ist nicht zulässig.
          Ab der Saison 2012/2013 wird kein Play-Off ausgetragen und der Österreichische Mannschafts-Staatsmeister wird im Grunddurchgang ermittelt.
        • e)    Herren-Qualifikationsbewerbe
          Das Qualifikationsturnier der neun Landesmeister und des 14. der 2. Bundesliga wird mit Spielen jeder gegen jeden mit Vierermannschaften unter verpflichtendem Einsatz eines Nachwuchsspielers, der im folgenden Spieljahr in der 2. Bundesliga als Nachwuchsspieler spielberechtigt sein muss, ausgetragen. Die Spielfolge wird ausgelost. Sollte eine Mannschaft nicht alle Spiele austragen, werden auch die restlichen Resultate gestrichen. Bei Punktegleichheit zweier (mehrerer) Mannschaften werden die Ergebnisse untereinander herangezogen. Es dürfen nur die im zu Ende gegangenen Spieljahr einsatzberechtigten Spieler verwendet werden. Spieler, die im selben Sportjahr mehr als ein Drittel der Spiele der Superliga, der 1. oder 2. Bundesliga bestritten haben, sind nicht spielberechtigt; ausgenommen davon sind die Spieler des 14. der 2. Bundesliga. Zweitmannschaften von Superliga- oder 1. Bundesliga-Vereinen sind zu den Qualifikationsspielen zugelassen. Verzichtet ein Landesligameister auf die Teilnahme am Qualifikationsturnier, hat der nächstplatzierte, den Aufstieg anstrebende Verein dieser Landesliga das Teilnahmerecht.
        • f)     Auf- und Abstiegsregelungen der Herren

          Die zwei bestplatzierten Mannschaften jedes Nationalverbandes verbleiben in der Superliga. Der dritte österreichische Teilnehmer ergibt sich aus der in der Vorsaison nächstplatzierten Mannschaft der 1. Bundesliga. Am Ende des Spieljahres steigen aus der 1. Bundesliga der 13. und 14. ab, der Erst- und Zweitberechtigte der 2. Bundesliga auf.
          Sollte die 1.Bundesliga nicht mit 14 Mannschaften ausgetragen werden, so ist durch die Auf- und Abstiegsregelung die Zahl 14 für die folgende Saison wieder herzustellen. Bei mehr als 14 Teams erhöht sich die Zahl der Absteiger aus der 1. Bundesliga entsprechend. Sind es weniger als 14 Teams, vermindert sich die Zahl der Absteiger im selben Ausmaß. Aus der 2. Bundesliga steigen der 15. und der 16. ab, der 14. nimmt am Qualifikationsturnier der Landesmeister teil. Es steigen so viele Mannschaften des Qualifikationsturniers der Landesmeister in die 2. Bundesliga auf, dass 16 Mannschaften erreicht werden.

          Für die Saison 2006/2007 gilt für den Fall, dass für die 1. Bundesliga 15 Mannschaften spielberechtigt sind, folgende Übergangsregelung:
          Die Anzahl der Absteigenden aus der 1. und der 2. Bundesliga erhöht sich auf jeweils drei;
          in der 2. Bundesliga nimmt dann der 13. am Qualifikationsturnier der Landesmeister teil.

        • g)    Verpflichtung zur Führung von Nachwuchsmannschaften
          Für Vereine, die Mannschaften in der Herren-Superliga oder 1. Herren-Bundesliga führen, ist die Teilnahme von entweder mindestens zwei Nachwuchsmannschaften an den laufenden Nachwuchsbewerben ihres LTT Mannschaft an den laufenden Nachwuchsbewerben ihres LTTV und einer Mannschaft an einem Nachwuchs-Staatsligabewerb des ÖTTV verpflichtend. Wird dieses Mindesterfordernis nicht eingehalten,
           erlischt die Spielberechtigung für die Superliga bzw. Bundesliga.

        • (2)    Damenbewerbe

        • a)    Damen-Superliga
          Die Tischtennisverbände der Slowakei, der Tschechischen Republik, von Ungarn von Österreich und ggf. weitere Länder führen als gemeinsame oberste Spielklasse eine Mannschaftsmeisterschaft der Damen, die Damen-Superliga für Klubteams, durch, an der pro Nationalverband bis zu 3 Mannschaften teilnahmeberechtigt sind. Ein paritätisch besetztes Organisationskomitee gibt dazu Durchführungsbestimmungen heraus. Österreichische Mannschaften sind nur dann spielberechtigt, wenn sie entweder an der European Champions League oder der 1. Damen - Bundesliga teilnehmen und wenn sie, unabhängig vom offiziellen Nennschluss zur Superliga, bis 15. Mai eine verpflichtende Absichtserklärung zur Teilnahme am folgenden
          Superliga - Bewerb abgegeben haben.
        • b)    1. Damen-Bundesliga

          Die bundesweite 1.Damen-Bundesliga umfasst bis zu 12, jedoch mindestens 10 Mannschaften, wobei die Austragung in Sammelrunden zulässig ist. In der 1.Damen-Bundesliga sind auch jene Mannschaften der Superliga für Klubteams startberechtigt, die nicht an der European Champions League teilnehmen. Ab der Saison 2012/2013 sind auch jene Mannschaften startberechtigt, die an der European Champions League teinehmen. Die 1. Damen-Bundesliga ist mit Dreiermannschaften nach §10 Abs. 2 lit. c zu bestreiten, wobei das Spiel bei Erreichen des Siegpunktes zu beenden ist. Beim Stand von 6:0 ist jedoch ein 7. Spiel auszutragen. Bei Sammelrunden ist der Oberschiedsrichter berechtigt, zu entscheiden, dass ein Mannschaftsspiel bei Zeitknappheit auf 2 Tischen weitergeführt wird. In der 1. Damen-Bundesliga sind Zweitmannschaften startberechtigt.
          Spiele von Mannschaften des selben Vereins sind vor oder in der 1. Runde auszutragen.

        • c)    2. Damen-Bundesliga
          Der Engere Bundesliga-Ausschuss strukturiert die bundesweite 2. Damen-Bundesliga nach Vorliegen der Nennungen - unter Einbindung der Vertreter der genannten Mannschaften - für die jeweils nächste Saison neu, wobei die Austragung in Sammelrunden zulässig ist. Sie ist nach dem Spielsystem der 1. Damen-Bundesliga zu bestreiten.
          Bei Sammelrunden ist der Oberschiedsrichter berechtigt, zu entscheiden, dass ein Mannschaftsspiel bei Zeitknappheit auf 2 Tischen weitergeführt wird.

        • d)     Damen-Play-off-Bewerbe
          Nach Abschluss der Meisterschaft der Superliga und der 1. Damen-Bundesliga wird zur Ermittlung des österreichischen Mannschaftsstaatsmeisters ein Play-off-Bewerb mit Hin- und Rückspielen ausgetragen.
          Er ist im Mannschaftssystem der 1. Damen-Bundesliga zu bestreiten. Teilnahmeberechtigt sind der österreichische Vertreter im Europacup der Meister sowie die nächstplatzierten Mannschaft(en) der 1. Damen-Bundesliga, bis zur Gesamtzahl von 4 Teams. Wird von einer Mannschaft das Recht zur Teilnahme wahrgenommen, so gilt für sie der Play-off-Bewerb als Teil der Meisterschaft der 1. Damen-Bundesliga.

          Die in der Superliga höchstplatzierte österreichische Mannschaft tritt im Semifinale gegen die am Play-off teilnehmende, niedrigste platzierte Mannschaft der 1. Bundesliga an. Die beiden weiteren Teams bestreiten das andere Semifinale. Die niedriger gereihte Mannschaft, bzw. bei Teams aus verschiedenen Ligen die Mannschaft der 1. Bundesliga, hat im ersten Spiel Heimrecht. Die Sieger steigen in das Finale auf. Dabei wird vom Engeren Bundesliga-Ausschuss gelost, wer im ersten Spiel Heimrecht hat. Für den Aufstieg in das Finale ist das bessere Gesamt-Punkteverhältnis, in weiterer Folge Spiel-, Satz- und Ballverhältnis entscheidend. Österreichischer Mannschaftsmeister ist jene Mannschaft, die in zwei Finalspielen (Heim- und Auswärtsspiel) das bessere Punkteverhältnis aufweist. Bei Punktegleichstand entscheidet ein 3. Finalspiel, in dem jene Mannschaft Heimrecht hat, die in beiden Finalspielen das bessere Spiel-, in weiterer Folge Satz- sowie Ballverhältnis, aufweist. Endet dieses 3. Finalspiel unentschieden, so ist jene Mannschaft österreichischer Staatsmeister, die in diesem Mannschaftsspiel das bessere Satz- und in weiterer Folge Ballverhältnis aufweist.
          Eine Einigung der beteiligten Mannschaften, im Semifinale und Finale nur ein Spiel auszutragen, ist nicht zulässig.
          Ab der Saison 2012/2013 wird kein Play-Off ausgetragen und der Österreichische Mannschafts-Staatsmeister wird im Grunddurchgang ermittelt.

        • e)     Damen-Qualifikationsbewerbe
          Der Sechste, Siebte, Achte und Neunte der 1. Damen-Bundesliga sowie der Zweite und Dritte der 2. Damen-Bundesliga tragen ein Qualifikationsturnier um die Zugehörigkeit zur 1. Bundesliga aus.
          Bei Verzicht eines Teilnehmers rückt keine weitere Mannschaft der 2. Bundesliga nach.
          Der Erste und Zweite dieses Turniers sind für die 1. Damen-Bundesliga qualifiziert.

          An einem allenfalls erforderlichen Qualifikationsturnier zur 2. Damen-Bundesliga sind grundsätzlich Mannschaften
          aller interessierten Vereine startberechtigt. Ein solches Qualifikationsturnier wird mit Dreierteams (§10 Abs. 2 lit. d) in einem Durchgang bzw. Spiel ausgetragen.
          Im Gegensatz zu den Aufstiegsspielen in die 2. Herren-Bundesliga sind bei der Damen-Bundesliga allfällige Übertritte zu beachten. Das entspricht nicht nur der historischen Entwicklung, sondern nimmt auch auf die Situation im Damensport (mangelnde Leistungsdichte, starke Kräfteverschiebungen) besser Bedacht.

        • f)     Auf- und Abstiegsregelungen der Damen
          Die bestplatzierte Mannschaft jedes Nationalverbandes verbleibt in der Superliga. Die nächsten österreichischen Teilnehmer ergeben sich aus den in der Vorsaison nächstplatzierten Mannschaften der 1. Bundesliga.
          Am Ende des Spieljahres steigen aus der 1. Bundesliga die beiden Letztplatzierten ab, der Erst- und Zweitberechtigte der 2. Bundesliga auf.
          Die Auf- und Abstiegsregelung in die und aus der 2. Bundesliga wird vor dem Nennschluss vom Engeren Bundesliga-Ausschuss festgelegt.


        • (1)    

          Disziplinäres Fehlverhalten von Spielern, Betreuern und Funktionären im Zusammenhang mit einer Bundesliga-Veranstaltung, die entweder von den für das Spiel betreffenden Schiedsrichtern und dem           Oberschiedsrichter berichtet oder vom Engeren Bundesliga-Ausschuss festgestellt werden, ist vom Engeren Bundesliga-Ausschuss zu ahnden.
        • (2)    

          Disziplinäres Fehlverhalten von weiteren Personen (wie Zuschauern) im Zusammenhang mit einer Bundesliga-Veranstaltung ist vom Heimverein hinten an zuhalten. Stellen Schiedsrichter oder
          Oberschiedsrichter fest, dass durch Fehlverhalten solcher Personen der Spielverlauf beeinflusst wird,
          so ist vom Engeren Bundesliga-Ausschuss zu prüfen, ob dem Heimverein Verschulden anzulasten ist.
          Sollte sich herausstellen, dass diese Personen bei einem Verein eines LTTV des ÖTTV gemeldet sind,
          so ist der Disziplinar-Ausschuss des ÖTTV zu befassen.
        • (3)    

          Der Engere Bundesliga-Ausschuss kann bei Disziplinar-Verstößen folgende Strafen jeweils allein oder gekoppelt verhängen:
        • a)    Geldstrafe von € 30,- + Rüge (nur bei erstmaligem Vergehen)                    
        • b)    Geldstrafe von € 50,- + bedingte Sperre          
        • c)    Geldstrafe von € 100,- + bedingte Sperre im Höchstmaß von einem Sportjahr und unbedingte Sperre               von drei Bundesliga-Spielen.
        • (4)    

          Vom Bundesliga-Vorsitzenden sind die im Bereich der Bundesliga verhängten Disziplinar-Strafen jeweils für fünf Sportjahre in Evidenz zu halten.
        • (5)    

        • a)    Werden in Bundesliga-Spielen Disziplinarmaßnahmen gemäß 3.5.2.2 oder 3.5.2.3 der Bestimmungen
                 für internationale Veranstaltungen ergriffen, ist der Bundesliga-Vorsitzende vom jeweiligen (Ober-)
                 Schiedsrichter mittels dafür vorgesehenen Formulars zu informieren.
        • b)    Der Bundesliga-Vorsitzende führt ein Register über solche in der Bundesliga verhängte        Disziplinarmaßnahmen.
        • c)    Wenn ein Spieler in einer Saison 3 gelbe Karten erhalten hat, wird über ihn eine Geldstrafe        von € 100.- verhängt. Erhält ein Spieler darüber hinaus zwei zusätzliche gelbe Karten, wird eine
                 weitere Geldstrafe von € 200.- verhängt.          
        • d)    Ab der 7. Karte und für jede weitere gelbe Karte wird eine Geldstrafe von € 500.- verhängt.        Sollte die Strafe nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen werden, so erfolgt eine Sperre für das
                 nächstmögliche Bundesliga-Spiel des laufenden Sportjahres, die bis zur Bezahlung aufrecht bleibt.
                 Falls im laufenden Sportjahr kein Spiel mehr stattfindet, so gilt sie für das erste Bundesliga-Spiel des
                 folgenden Sportjahres.          
        • e)    Wird ein Spieler durch den Oberschiedsrichter disqualifiziert, zieht dies die Einleitung eines
                 Disziplinar-Verfahren durch den Bundesliga-Ausschuss nach sich.
        • f)    Die Registereinträge eines Spielers werden nach einer Sperre gemäß lit. c) gelöscht.
        • (6)     

          Einsprüche an die erste Instanz oder Berufungen an die zweite Instanz sind beim Bundesliga-Vorsitzenden einzubringen.

             Es gilt folgender Instanzenzug:

        • a)    Erste Instanz ist der Engere Bundesliga-Ausschuss.           
        • b)    Zweite Instanz ist der Erweiterte Bundesliga-Ausschuss.
        • c)     Dritte und letzte Instanz ist das Berufungsgericht des ÖTTV.

        • Die Bestimmungen des Handbuchs gelten sinngemäß, wobei folgende Abänderungen zu beachten sind:
        • a)  Anstelle der Instanzen des Landesverbandes haben jeweils der Engere bzw. der Erweiterte Bundesliga-Ausschuss gemäß ihrer Kompetenzaufteilung tätig zu werden. Wettspielergebnisse beglaubigt der "Engere Bundesliga-Ausschuss" (bzw. der von ihm Beauftragte) in erster Instanz. Der Engere Staatsliga-Ausschuss nimmt die Ausschreibung, die Koppelungen (nach örtlichen Gesichtspunkten) und die Auslosung vor. In allen nicht geregelten Fällen entscheidet der Engere Bundesliga-Ausschuss in erster Instanz. §48 Abs. 2 gilt entsprechend (zu §3).
        •  b)   In der Bundesliga ist der verpflichtende Einsatz eines geprüften Schiedsrichters je Tisch vorzusehen.
          In sämtlichen Bundesliga-Spielen, die von offiziellen Schiedsrichtern geleitet werden, sind einem der Schiedsrichter auch bestimmte Agenden des Oberschiedsrichters - insbesondere die in den Punkten          3.3.1.2.1, 3.3.1.2.6, 3.3.1.2.7, 3.3.1.2.10 und 3.3.1.2.12 der Bestimmungen für internationale          Veranstaltungen festgelegten - zu übertragen. Bei Auftreten von Konfliktsituationen übernimmt der davon     nicht betroffene Schiedsrichter die Funktion des Oberschiedsrichters und ist berechtigt, das von ihm          geleitete Spiel für den Zeitraum seiner Zuständigkeit zu unterbrechen. Die eingesetzten Schiedsrichter dürfen nicht Mitglied eines der beteiligten Vereine sein. Der Engere Bundesliga-Ausschuss erstellt einen Katalog über Rechte und Pflichten der Schiedsrichter im Bundesliga-Bereich (zu §13). 
        • c)   Die Wartezeit beträgt 30 Minuten (zu §17 Abs. 4). Ist es nicht möglich (oder zumutbar), die Spielorte einer gekoppelten Runde mit einem öffentlichen Verkehrsmittel rechtzeitig zu erreichen (d.h. dass die Fahrt nur mit dem Auto bestritten werden kann), gelten Pannen, Verkehrsunfälle und außerordentliche          Wetterbedingungen als Verschiebungsgrund. Zusätzliche Kosten trägt der anreisende Verein. Für allfällige Zwischenfälle haben die Bundesligamannschaften eine Telefonnummer anzugeben, unter der bis zum vorgesehenen Spielbeginn eine Mitteilung über den Zwischenfall durchgegeben werden kann.

                 Als zusätzliche Kosten können nur nachgewiesene Mehrkosten des Heimvereins, wie zusätzliche
                 Hallen- und Aufsichtsgebühren, geltend gemacht werden.

        • d)   Werden Wettspiele gekoppelt, dann wird die Spielfolge in der Rückrunde umgekehrt. Gekoppelte Spiele müssen wegen der angestrebten Einsparungen an Geld und Zeit an den vorgesehenen Wochenenden ausgetragen werden. Sinngemäß sind diese Bestimmungen auch auf die Ersatztermine, die zum Teil an gesetzlichen Feiertagen angesetzt sind, anzuwenden (zu §17 Abs. 8). 
        • e)   In den Bundesligen dürfen nur die in den Bundesliga-Kadern genannten Spieler zum Einsatz kommen
          (zu §22 Abs. 1 lit. b). 
        • f)   Verzichtet ein Verein bereits vor Abschluss der Meisterschaft auf die Teilnahme an der betreffenden Bundesliga im folgenden Sportjahr, so steigen aus dieser Liga entsprechend weniger Mannschaften ab.

                  Verringert sich die Anzahl der Mannschaften in der 2. Herren-Bundesliga nach Austragung des betreffenden           Qualifikationsturniers, so steigen die nächstplatzierten Mannschaften dieses Turniers
                  in die 2. Herren-Bundesliga auf (zu §25 Abs. 2).

        • g)   In Bundesligabewerben, deren Spiele im Europaliga-System (§10 Abs. 2 lit. d) ausgetragen werden, werden für einen Sieg in einem Mannschaftsspiel 2 Punkte, für eine Niederlage in einem ausgetragenen        Spiel 1 Punkt und für eine Niederlage in einem nicht ausgetragenen oder abgebrochenen Spiel 0 Punkte        vergeben (zu §18 Abs. 1). 
        • h)   In einer Bundesliga-Mannschaft darf pro Meisterschaftsspiel nur ein Nicht-Österreicher eingesetzt werden (zu §42 Abs. 1). Nicht-Österreicher, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres die Spielberechtigung für einen österreichischen Verein erlangt und diese zumindest 24 Monate besessen haben, Spieler, die berechtigt sind, Österreich gemäß den Bestimmungen der ITTF in internationalen Bewerben zu vertreten, sowie Berufssportler mit EU-Nationalität sind diesbezüglich österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten.

                  Als Berufssportler gilt, wer vom betreffenden Verein offiziell als Tischtennisspieler beschäftigt wird
                  und ein Entgelt, das mindestens der staatlichen Ausgleichszulage entspricht, erhält.

        • i)   Bei der Auslosung der Bundesliga-Bewerbe werden die jeweils vier vom Engeren Bundesliga-Ausschuss am höchsten eingestuften Mannschaften des Grunddurchgangs so gesetzt, dass sie, soweit sie nicht dem selben LTTV angehören, erst in den letzten Runden des Grunddurchgangs aufeinander treffen
          (zu § 17, Abs. 6).

                  NEU     

        • j)  Das zusätzliche Antreten von Spielern, die bei einem Verein des ÖTTV gemeldet sind und in der Bundesliga zum Einsatz kommen, bei Individual- und Mannschaftsbewerben außerhalb Österreichs im Zeitraum 1. Juni - 31. August jedes Sportjahres, jedenfalls aber vor der ersten Bundesliga-Runde, stellt keine Verletzung der im Meldewesen (Abschnitt X) festgelegten Bestimmungen dar.
          (zu §7, §42, Abs.5 und 6, §43, Abs.4).

        • (1)    

          Setzt ein Verein einen Spieler, der im vorangegangenen Sportjahr bei einem anderen österreichischen Verein oder in einem der vorangegangenen 6 Sportjahre bei einem ausländischen Verein gemeldet war, erstmals in seiner Superliga- oder Bundesliga-Mannschaft ein, so hat der einsetzende Verein eine Meldegebühr an den ÖTTV zu entrichten.
        • (2)    

        • a)   War der Spieler im vergangenen Sportjahr für einen österreichischen Verein spielberechtigt, so wird
                 bewertet, in welcher Spielklasse er zum Einsatz kommt und an welcher Position der österreichischen
                
          Endrangliste des vorangegangenen Sportjahres er rangiert. Spieler, die nicht in dieser Rangliste
                 aufscheinen, werden durch das Präsidium des ÖTTV unter Heranziehung einer offiziell erstellten
                 Rangliste der in Österreich als Spieler tätigen Ausländer, der Superliga- und Bundesliga-Reihungslisten
                 und sonstiger Kriterien eingestuft.

                 Die Meldegebühr beträgt für die Dauer der ununterbrochenen Spielberechtigung beim einsetzenden Verein:

                                              Herren - Superliga         2. Hr.-Bundesliga        Damen - Superliga
                                              1. Hr.- Bundesliga          1. Da. - Bundesliga

                 1. -   5. Rang                € 1.450,00                       € 1.100,00                     € 750,00
                 6. - 10. Rang                € 1.300,00                       €    950,00                     € 600,00
               11. - 15. Rang                € 1.100,00                       €    750,00                     € 450,00
               16. - 20. Rang                €    850,00                       €    600,00                     € 300,00
               21. - 25. Rang                €    750,00                       €    450,00   
               26. - 30. Rang                €    500,00                       €    300,00   
               31. - 40. Rang                €    300,00                       €    150,00

        • b)    War der Spieler in einem der letzten 6 Sportjahre für einen ausländischen Verein spielberechtigt, so
                  wird nur bewertet, in welcher Spielklasse er zum Einsatz kommt.

                           Die folgende Meldegebühr ist in jedem Sportjahr, in dem der Spieler vom betreffenden Verein
                           eingesetzt wird, und nur von jenen Vereinen zu entrichten, die nicht bereits die vormals
                           für unbegrenzte Zeit geltende Gebühr beglichen hatten:

                          Herren-Superliga      € 750,00              Damen-Superliga        € 450,00
                     1.  Herren-Bundesliga    € 600,00          1. Damen-Bundesliga      € 300,00
                     2.  Herren-Bundesliga    € 450,00          2. Damen-Bundesliga      € 150,00

        • (3)    

          Die Meldegebühr ist binnen 2 Wochen nach dem ersten Einsatz in der Superliga oder Bundesliga fällig.
        • (4)    

          Liegt eine Bedingte Freigabe (§44a) oder ein Sekundäreinsatz (§43a) vor, so beträgt die Meldegebühr

                  bei Anwendung von Abs. (1) lit. a) 33%,
                  bei Anwendung von Abs. (1) lit. b) 100% der festgelegten Sätze.
                  Für Spieler, für welche im Vorjahr die reduzierte Gebühr bei Vorliegen einer Bedingten Freigabe geleistet
                  worden war, ist nach dem definitiv vollzogenen Übertritt der Restbetrag von 67% in Rechnung zu stellen.
                  Bei Rückkehr eines Spielers zum Stammverein nach einem Einsatz unter Bedingter Freigabe entfällt für den
                  Stammverein die Meldegebühr.

        • (5)    

          Wird in der 1. Bundesliga ein U18 Spieler (§ 41, Abs. 4) als Stammspieler eingesetzt, so entfällt im betreffenden Sportjahr die Zahlung der Meldegebühr nach Abs. (1) lit.für einen Spieler dieser Mannschaft.

                  Ist für mehr als einen Spieler einer Mannschaft eine Meldegebühr zu entrichten,
                  so entfällt die jeweils geringste Gebühr.

        • (6)    

          Das Präsidium kann in berücksichtigungswürdigen Sondefällen abweichende Beschlüsse treffen.

        • Ergänzungen werden von der Generalversammlung des ÖTTV in Bundesliga-Durchführungsbestimmungen festgelegt.
          (Abschnitt E)
        • (1)   

          Das Präsidium ist berechtigt, den Namen von Bundesligabewerben zu vermarkten.
        • (2)   

          Einnahmen aus der Vermarktung der Bundesliga sind abzüglich allfälliger Unkosten zur Gänze gemäß einem vom Präsidium auszuarbeitenden Schlüssel an die Bundesligavereine weiter zu leiten.