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Abschnitt D

  • ÖTTV-Satzungen

      • (1)   

        Der Verband führt den Namen "Österreichischer Tischtennis Verband", abgekürzt ÖTTV, und hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und ist gemeinnützig.
      • (2)   

        Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung, Verbreitung und Förderung der Interessen des Tischtennissports in Österreich, unter Beachtung der Konkurrenzsituation zu anderen Sportarten und Freizeitangeboten,          insbesondere:
      • a)     den Tischtennissport auf nationaler Ebene zu repräsentieren;
      • b)     alle mit dem Tischtennissport in Österreich zusammenhängenden Fragen endgültig zu entscheiden;
      • c)     die sportlichen Beziehungen zum Ausland zu pflegen, zu regeln, zu überwachen und die Interessen des österreichischen Tischtennissports gegenüber dem Ausland zu wahren, insbesondere Kontakte mit der          Internationalen Tischtennis Föderation, der Europäischen Tischtennis Union und ausländischen                  Verbänden wahrzunehmen und den österreichischen Tischtennissport auf internationaler Ebene zu               repräsentieren;
      • d)     das Wettspielwesen durch besondere Bestimmungen zu regeln; Funktionäre, Trainer und Lehrwarte    aus- und weiterzubilden sowie Maßnahmen im Bereich des Schul- und Breitensports zu setzen;                   
      • e)     die Schaffung der Grundlagen zur Unterstützung der Bildung neuer Tischtennis-Vereine bzw. -Sektionen, Herausgabe geeigneter, regelmäßig erscheinender, Kommunikationsmedien;
      • f)     die Veranstaltung von Länderspielen, der Österreichischen Staatsmeisterschaften, Österreichischer
        Meisterschaften, der Internationalen Meisterschaften von Österreich, von Ranglistenturnieren und die          Durchführung der Bundesligen.
      • g)     die Schaffung und der Ausbau der für die Realisierung der Ziele notwendigen Organisationsstrukturen;
      • h)     die Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen der ITTF und der Anti Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes.
      • (3)   

        Der ÖTTV ist der Dachverband der Landestischtennisverbände, abgekürzt LTTV.
      • Die erforderlichen Geldmittel werden insbesondere aufgebracht:

      • a)     durch die von der Generalversammlung bestimmten Beiträge der ordentlichen Mitglieder
      • b)     durch Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen des ÖTTV;
      • c)     durch Werbe-, Sponsor- und Lizenzeinnahmen;
      • d)     durch sonstige Spenden und Zuwendungen, insbesondere durch Förderungsmittel des Bundes und anderer öffentlicher Institutionen.
      • (1)  

        Der ÖTTV hat außerordentliche und ordentliche Mitglieder:
      • a)   Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die statutengemäß zum Ehrenpräsidenten           Ehrenmitglied ernannt wurden;         
      • b)    Ordentliche Mitglieder sind die LTTV aller neun Bundesländer, sofern ein LTTV mindestens fünf Verein als Mitglieder zählt und seine Satzungen denen des ÖTTV nicht widersprechen.
      • (2)   

        Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder:
        Die außerordentlichen Mitglieder haben Sitz in der Generalversammlung, Ehrenpräsidenten haben in der   Generalversammlung auch das Stimmrecht. Ihr Stimmrecht ruht, wenn sie als Vertreter eines LTTV                 an der Generalversammlung teilnehmen. Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des ÖTTV zu beachten.
      • (3)   

        Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder:

      • a)   Jedem LTTV obliegt die Leitung des Tischtennissports in seinem Bundesland. Die Klasseneinteilung und  die Durchführung der Mannschaftsmeisterschaften geschehen nach den vom ÖTTV festgelegten                 Grundsätzen. In dabei zweifelhaften oder nicht geregelten Fällen über die Bestimmungen der                 Konkurrenzen ist das Präsidium des ÖTTV berechtigt, eine Entscheidung zu treffen.

      • b)   Tischtennis-Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich eines LTTV bedürfen dessen Genehmigung.           Die LTTV haben Regelungen zu treffen und zu veröffentlichen, wie und unter welchen Voraussetzungen     eine solche Genehmigung erteilt wird. Die Teilnahme von Spielern und Funktionären an nicht                 genehmigten Tischtennis-Veranstaltungen kann untersagt werden.  
      • c)   Die LTTV haben sich um die Bildung neuer Vereine zu bemühen, dürfen jedoch nur Vereine aufnehmen,     deren Sitz in ihrem Bundesland liegt und deren Satzungen denen des ÖTTV nicht widersprechen. Über           begründetes Ansuchen eines Vereines kann dieser von einem anderen LTTV aufgenommen werden, als         von dem, der geografisch für ihn zuständig ist. In solchen Fällen ist der letztgenannte LTTV vor der vom          Präsidium des ÖTTV zu treffenden Entscheidung anzuhören.  
      • d)   Die LTTV sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung abzuhalten und dem       ÖTTV die Protokolle hierüber zur Kenntnis zu bringen.  
      • e)   Personen, die von einem LTTV ausgeschlossen werden, verlieren die Berechtigung, Organen des ÖTTV oder eines anderen LTTV anzugehören. Jeder LTTV und jeder seiner Vereine ist für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Funktionäre und Spieler im Zusammenhang mit dem Tischtennis-Sportbetrieb verantwortlich.  
      • f)    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzungen des ÖTTV und der von seinen Organen    gefassten Beschlüsse, ebenso zur Unterstützung des ÖTTV bei der Erfüllung seiner Aufgaben.  
      • g)  Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird alljährlich in der Generalversammlung festgesetzt.

      • h)   Gegen Entscheidungen des Vorstands eines LTTV kann binnen zwei Wochen nach der Verlautbarung       oder Zustellung Berufung an das Berufungsgericht des ÖTTV im Wege des LTTV eingebracht werden.              Eine Berufung an den ÖTTV hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, der LTTV erkennt ihr ausdrücklich eine solche zu. Innerhalb der Berufungsfrist ist die Berufungsgebühr an den LTTV, an den die Berufungsschrift zu richten ist, zur Einzahlung zu bringen. Wird die Berufungsgebühr nicht rechtzeitig             beglichen, so ist die Berufung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen.
        Der LTTV hat dem Berufungsgericht alle den konkreten Anlassfall betreffenden vollständigen Akten samt        einer Begründung seiner Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig hat er die rechtzeitige            Entrichtung der Berufungsgebühr zu bestätigen.

        Die Höhe der Berufungsgebühr wird vom ÖTTV festgelegt und von den LTTV in deren Mitteilungsorgan    veröffentlicht.

        Im Falle des Obsiegens ist die Berufungsgebühr dem Berufungswerber zur Gänze zurückzuerstatten. Bei teilweisem Obsiegen hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über einen teilweisen Rückersatz         entscheiden.

        Spieler und Funktionäre, die vom Vorstand eines LTTV verurteilt wurden, können gegen diese                 Entscheidung, nur im Falle einer Bestrafung mit "Ausschluss aus dem Verband" oder "Sperre von mehr als drei Monaten" Berufung an das Berufungsgericht des ÖTTV erheben.

      • i)    Die Beschlüsse der Organe des ÖTTV treten mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses oder der        Verlautbarung im offiziellen Mitteilungsorgan des ÖTTV in Kraft.  
      • j)    Beschlüsse von Organen der einzelnen LTTV können vom Präsidium des ÖTTV unter Angabe der Gründe aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie gegen die Satzungen des ÖTTV oder gegen, von den            zuständigen Organen des ÖTTV gefasste, Beschlüsse verstoßen.

      • (1)    

        Organe sind:

                1.     Die Generalversammlung (§ 6)
                2.     Das Präsidium (§ 4, Abs. 2)
                3.     Der Präsidentenrat (§ 4, Abs. 4)
                4.     Die Rechnungsprüfer (§ 4, Abs. 3)
                5.     Das Berufungsgericht (§ 7)
                6.     Das Schiedsgericht (§ 8)
                7.     Ausschüsse und Kommissionen (§ 5)

      • (2)    

        Das Präsidium

                Die Geschäfte des ÖTTV werden vom Präsidium (Vorstand) geführt. Dieses setzt sich aus dem Präsidenten,           seinem Stellvertreter, dem Sportdirektor, dem Schriftführer und dem Finanzreferenten mit Sitz und Stimme
                zusammen. Der Bundesliga-Vorsitzende, der Jugendreferent, der Generalsekretär, der Sportkoordinator
                sowie weitere über die Geschäftsordnung festzulegende Personen haben Sitz jedoch kein Stimmrecht.
                Dem Bundesliga-Vorsitzenden und dem Jugendreferenten kommt aber in Angelegenheiten,
                die ihren Aufgabenbereich betreffen, das Stimmrecht zu.

                Die Mitglieder des Präsidiums müssen volljährige und Österreichische Staatsbürger sein.
                Das Präsidium kann einzelne oder mehrere Agenden Ausschüssen bzw. Unterausschüssen (Referaten)
                zur Beratung oder zur Erledigung zuweisen. Diese Ausschüsse unterstützen das Präsidium und sind diesem
                verantwortlich.

                Wer dreimal hintereinander ohne zwingenden Grund den Sitzungen fernbleibt, geht der Eigenschaft als
                Präsidiumsmitglied verlustig. Scheidet ein Präsidiums-mitglied während eines Geschäftsjahres aus, so kann
                das Präsidium an seiner Stelle ein Ersatzmitglied kooptieren. Eine solche Zuwahl bedarf der Bestätigung
                durch die nächste Generalversammlung.

                Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium. Er vertritt den Verband nach innen und außen. Er ist
                gemeinsam mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten,
                zeichnungsberechtigt.
                Er beruft aus eigenem Ermessen oder auf Antrag des Schriftführers das Präsidium zu Sitzungen ein. Er ist
                verpflichtet, eine Präsidiumssitzung binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei
                anderen Präsidiumsmitgliedern gefordert wird.

                Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied
                anwesend ist. Die Mitglieder des Präsidiums haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, eine Vertretung
                des Schriftführers, des Sportdirektors und des Finanzreferenten, jeweils durch ihren Stellvertreter, ist
                zulässig.
                Alle Beschlüsse bei Sitzungen, wo außer dem Vorsitzenden nur ein voll stimmberechtigtes Mitglied anwesend
                ist, müssen einstimmig gefasst werden. Dies gilt auch für Belange der Bundesliga und des Nachwuchses.

                Stimmenthaltung wird als nicht anwesend gewertet.
                Dem Präsidenten kommt das Stimmrecht zu, seine abgegebene Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit.
                Beschlüsse können in derselben Sitzung nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

                Den Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht zu:
                 -    in Angelegenheiten eines LTTV, dessen Vorstand sie angehören,
                 -    in Angelegenheiten von Vereinen dieses LTTV,
                 -    in Angelegenheiten von Vereinen, denen sie als Mitglied angehören.

                Folgende Angelegenheiten sind vom Präsidium dem Präsidentenrat zur Beratung und Vorbereitung
                der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorzulegen:

                 -    das Budget
                 -    die Geschäftsordnungen des Präsidiums und seiner Ausschüsse.        
                 Weitere zu genehmigende Vorgänge werden in den Geschäftsordnungen geregelt.

      • (3)    

        Die Rechnungsprüfer

                Die von der Generalversammlung nach fachlichen Kriterien bestellten drei Rechnungsprüfer, die keinem
                anderen
      Organ des ÖTTV angehören dürfen, haben mindesten zweimal jährlich, jedenfalls unmittelbar vor
                der ordentlichen Generalversammlung, die Verbandsbuchhaltung und die Verwendung der Verbandsmittel
                nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:

                 -     Kassabuchführung;
                 -     Belegwesen (auf Richtigkeit und Sachlichkeit);
                 -     Rechnerische Richtigkeit;
                 -     Nachweis der gemäß den geprüften Unterlagen vorhandenen Mittel;
                 -     Einhaltung der die Finanzgebarung betreffenden Beschlüsse des ÖTTV;
                 -     Sonstige sachlich-kritische Aspekte.

                Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle Urkunden und Unterlagen des Verbandes zu gewähren. Es sind
                ihnen sämtliche vom ÖTTV abgeschlossenen Verträge, wie Dienstverträge, Lizenzverträge, etc. zur
                Verfügung zu stellen.
                Der Finanzreferent hat den Rechnungsprüfern gegenüber schriftlich vor Beginn der jeweiligen
                Prüfungstätigkeit zu bestätigen, dass er alle Unterlagen und andere, aus den Büchern nicht ersichtliche,
                Verpflichtungen vollständig offen gelegt hat (Vollständigkeitserklärung).

                Die Prüfungen sind von mindestens zwei gleichzeitig anwesenden Rechnungsprüfern durchzuführen. An den
                Präsidentenrat sind binnen einer Woche nach erfolgter Prüfung schriftliche Prüfungsprotokolle, gegliedert
                nach den vorstehend angeführten Punkten, abzugeben; ebenso ist der nächsten Generalversammlung
                mündlich und schriftlich, unter Vorlage der Prüfungsprotokolle, über das Ergebnis der Prüftätigkeit Bericht zu
                erstatten.

      • (4)    

        Der Präsidentenrat

                Der Präsidentenrat setzt sich aus den LTTV- Präsidenten zusammen. Für den Fall der Verhinderung eines                Mitglieds hat der jeweilige LTTV einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Ist ein LTTV- Präsident
                Mitglied des Präsidiums, so hat der jeweilige LTTV einen Vizepräsidenten seines LTTV zu entsenden.
                Er hat Beschlussfassungen durch die Generalversammlung vorzubereiten, strategische Überlegungen zur
                Verbandsentwicklung anzustellen und die Führung der Geschäfte hinsichtlich der Erreichung der gesetzten
                Ziele zu verfolgen.

                Der Präsidentenrat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch in jedem Vierteljahr. Den Vorsitz führt der jeweilige
                Repräsentant des Präsidentenrats, der auch die Vertretung des Präsidentenrates bis zur nächsten Sitzung
                wahrnimmt. Die Mitglieder des Präsidentenrates führen den Titel "Vizepräsident des ÖTTV".

                Der Präsidentenrat ist berechtigt, Funktionsträger des ÖTTV zur Erteilung von Auskünften
                zu seinen Sitzungen einzuladen.

                Er bestellt die Mitglieder und den jeweiligen Vorsitzenden der von ihm eingesetzten Kommissionen.
                Weiters entscheidet er über die vom Präsidium an ihn herangetragenen zustimmungspflichtigen
                Rechtsgeschäfte und Aufgaben.

                Der Präsidentenrat hat sich zum Zwecke der näheren Ausgestaltung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung
                zu geben, die der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedarf.

                Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, lediglich die Beschlussfassung über den Entwurf
                der, der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Geschäftsordnung, bedarf der Zweidrittel-
                Mehrheit.

      • (5)     

        Funktionsperiode

      • a)   Die Funktionsperiode aller Gewählten dauert grundsätzlich zwei Jahre, beginnt mit der Wahl in einer    ordentlichen Generalversammlung und endet einheitlich für alle Funktionsträger mit der Neuwahl in der          übernächsten ordentlichen Generalversammlung.
         
      • b)   Die Funktionsperiode endet überdies durch Tod, Verzicht oder Abwahl eines Funktionsträgers.
         
      • c)   Während der aufrechten Funktionsperiode ist die Abwahl eines Gewählten nur aus wichtigen Gründen durch eine für diesen Zweck verlangte außerordentliche Generalversammlung (§6, Abs. 2) und nur mit           2/3-Mehrheit zulässig.
         
      • d)   Bei Nachwahlen aufgrund von Anlässen gemäß b) oder c) endet auch für diese Funktionsträger die          Funktionsperiode wie bei den bei den gemäß a) Gewählten.
      • (1)    

        Die nähere Ausgestaltung der vom Präsidium eingesetzten Ausschüsse (Referate) bleibt der vom Präsidium zu erstellenden Geschäftsordnung für diese Referate vorbehalten. Diese Geschäftsordnungen haben insbesondere die Anzahl der Mitglieder, das Aufgabengebiet, die Tagungsform und die Anzahl, die Form und die Mehrheitserfordernisse von Beschlüssen zu enthalten und sind vom Präsidium dem Präsidentenrat vorzulegen.
      • (2)    

        Die vom Präsidentenrat eingesetzten Kommissionen (Handbuch-, Strategie- und Kontrollkommission) bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt das vom Präsidentenrat gewählte Mitglied.
        Der Präsidentenrat ist berechtigt, je nach Bedarf auch weitere Kommissionen einzusetzen.
      • (3)    

        Diese Kommissionen sind dem Präsidentenrat gegenüber berichtspflichtig. Die Sitzungen dieser Gremien werden jeweils, je nach Bedarf, von ihrem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, der Vorsitzende stimmt mit. Zu den Sitzungen können von der jeweiligen Kommission zur Einholung   von Auskünften auch andere Funktionäre und Mitarbeiter des ÖTTV oder der LTTV eingeladen werden. 

      • (1)   

        Die ordentliche Generalversammlung des ÖTTV findet im ersten Halbjahr, eine außerordentliche bei Bedarf im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Jede Generalversammlung ist vom Präsidium mindestens sechs   Wochen im Voraus einzuberufen.   
      • (2)   

        a)     Das Präsidium ist berechtigt, jederzeit weitere außerordentliche Generalversammlungen unter
                Einhaltung der in Abs.1 genannten Fristen einzuberufen. Verpflichtet ist es hiezu, wenn mindestens
                der 10.Teil der ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, eine
                solche außerordentliche Generalversammlung verlangen. Diese ist innerhalb von 12 Wochen nach
                Antragstellung einzuberufen.               
        b)     Bei einer außerordentlichen Generalversammlung ist auch die Behandlung zusätzlicher
                Tagesordnungspunkte zulässig.            
        c)     Im Falle eines Abwahlantrags ist auch ein Tagesordnungspunkt "Neuwahlen" für die betreffenden
                Funktionen vorzusehen.
      • (3)   

        In der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenpräsidenten stimmberechtigt, letzteren kommt eine Stimme zu, soweit ihr Stimmecht nicht ruht. Jedem ordentlichen Mitglied stehen
        jedenfalls vier Stimmen zu. Weitere Stimmen für ein ordentliches Mitglied ergeben sich aus der Anzahl der
        aktiv gemeldeten Spieler auf Grund der Mannschaftsmeisterschaftsmeldungen. Über 1000 bis 2000
        gemeldete aktive Spieler pro LTTV ergeben eine weitere Stimme, über 2000 gemeldete aktive Spieler eine weitere Stimme. Die jeweilige Stimmenanzahl eines jeden LTTV ist vom Präsidium umgehend nach Einlangen der jeweiligen Standesmeldungen der LTTV, spätestens jedoch bis Mitte Oktober eines jeden Jahres, schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben. Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten entscheidet der Präsidentenrat endgültig.

               Dem Bundesliga-Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Bundesliga-Vorsitzenden stehen in
               Angelegenheiten,
      die die Bundesliga betreffen, je 2 Stimmen zu. Sollte nur einer der Beiden bei der
               Generalversammlung
      anwesend sein, stehen dem Anwesenden alle 4 Stimmen zu.

               Jedes ordentliche Mitglied kann nur durch ein oder mehrere Mitglied(er) seiner Organe vertreten werden.
               Eine Stimmübertragung an andere Personen ist unstatthaft.

               Der Präsident leitet die Sitzung und hat für den ordnungsgemäßen Ablauf derselben zu sorgen.
               Er stimmt bei Abstimmungen grundsätzlich nicht mit, es kommt ihm jedoch bei Stimmengleichheit
               das Dirimierungsrecht zu.

               Folgende Funktionsträger haben Sitz ohne Stimme in der Generalversammlung:

               Alle Mitglieder des Präsidiums (für den Präsidenten gilt die obige Regelung), die Rechnungsprüfer(innen),
               der (die) Damen-, Senioren-, Jugend-, Schüler-, Junioren-, Schulsport, Schiedsrichter-, und Pressereferent(in)
               sowie die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse.

      • (4)   

        Die Tagesordnung der Generalversammlung umfasst folgende Punkte:

               1.     Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden
               2.     Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
               3.     a)     Beschlussfassung über die Rechenschafts- und Finanzberichtesowie den Prüfbericht der
                               Rechnungsprüfer   
                       b)     Entlastung der Mitglieder des Präsidiums
               4.     a)     Wahl des Präsidenten und aller anderen Mitglieder des Präsidiums  
                       b)     Wahl der Stellvertreter des Sportdirektors, des Finanzreferenten und des Schriftführers und des
                               Bundesliga-Vorsitzenden      
                       c)     Wahl der drei Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Berufungsgerichtes  
                       d)     Bestätigung der Mitglieder der vom Präsidium eingesetzten Ausschüsse.

                       Dieser Tagesordnungspunkt wird in zweijährigem Rhythmus angesetzt.

               5.    Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern und Verleihung von goldenen Ehrenzeichen
               6.    Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrags
               7.    Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums, des Präsidentenrates und der ordentlichen Mitglieder
               8.    Allfälliges

      • (5)   

        Sollte die Generalversammlung zur angesetzten Zeit nicht beschlussfähig sein, da nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind, so findet eine halbe Stunde später eine neue
        Generalversammlung statt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
      • (6)   

        Beschlüsse:

               a)     Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen                             gültigen Stimmen gefasst.
               b)     Sämtliche zu wählenden Personen bedürfen zu ihrer Wahl bzw. Ernennung der Zweidrittelmehrheit.
                       Falls im ersten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit nicht erzielt wird, ist ein 2. Wahlgang bzw. eine
                       Stichwahl vorzunehmen, wobei mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.

               c)     Wird bei der Wahl eine Funktion nicht besetzt, so hat die Generalversammlung zu entscheiden, ob diese
                       bis zur Neuwahl vakant bleibt oder bis dahin vorübergehend wahrgenommen wird. Werden nicht
                       mindestens drei voll stimmberechtigte Mitglieder des Präsidiums gewählt oder zur Geschäftsführung
                       bestimmt, so sind drei Mitglieder des Präsidentenrats vorübergehend zur Geschäftsführung und
                       Vertretung des ÖTTV einzusetzen.
                       Sollte darüber keine Einigung erfolgen, so sind diese drei Personen durch Los zu bestimmen.
                       Danach wird die Generalversammlung zur Klärung der Situation und Einbringung neuer Wahlvorschläge
                       unterbrochen und ist binnen 6 Wochen fortzusetzen.

              d)      Für Satzung - Änderungen, Änderungen des Regulativs und Änderungen im Austragungsmodus der
                       Bundesligen (wirksam aber erst ab dem der Beschlussfassung folgenden übernächsten Spieljahr) ist 
                       Zweidrittelmehrheit erforderlich.

      • (7)   

        Anträge der ordentlichen Mitglieder müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung im Sekretariat des ÖTTV einlangen, um von der Handbuchkommission geprüft zu werden und danach ehestens an die Mitglieder und an das Präsidium übermittelt zu werden. Anträge des Präsidentenrates oder des Präsidiums sollen wegen der Behandlung in der Handbuchkommission ebenfalls 4 Wochen vor der Generalversammlung vorliegen, müssen aber spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung einlangen. Sie sind unverzüglich den Mitgliedern des ÖTTV und dem Präsidium zuzustellen. Später eingebrachte Anträge können in der Generalversammlung nur dann zur Verhandlung kommen, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit dafür ausspricht. 
      • (8)   

        Die Änderung der Verwendung der "Sportförderungsmittel besonderer Art" ist durch den Präsidentenrat für die Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorzubereiten, ebenso die Zusammensetzung des        Mitgliedsbeitrages, basierend auf der Anzahl der Vereine und der aktiven erwachsenen Spieler eines jeden  ordentlichen Mitglieds.

      • (1)  

        Das Berufungsgericht des ÖTTV entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes eines LTTV.
      • (2)  

        Das Berufungsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern zusammen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,    beschlussfähig. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren vor dem Berufungsgericht werden in einer eigenen Verfahrensordnung geregelt, die von der Generalversammlung zu genehmigen und vom ÖTTV zu veröffentlichen ist. 
      • (3)  

        Verstöße gegen die Satzungen und Beschlüsse des ÖTTV werden vom Präsidium bestraft. Die Strafen treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, in Gegenwart des Betroffenen können sie auch mündlich verkündet werden und treten dann mit Verkündung in Kraft. Eine schriftliche Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung ist jedenfalls auszufertigen und zuzustellen.

              Die Strafen bestehen in:
              a)    Rüge
              b)    Geldstrafe 
              c)    Sperre
              d)    Ausschluss

              Gegen solche Entscheidungen des Präsidiums, mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verband,
              steht das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung des ÖTTV offen. Für die Berufungsfrist und
              die Berufungsgebühr gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 3 Abs.3 lit. g).
              Bei Entscheidungen gemäß lit. d) haben ausgeschlossene Mitglieder das Recht, innerhalb von vier Wochen
              nach dem Tag der Veröffentlichung des Ausschlusses aus dem ÖTTV Berufung einzubringen. Über dies
              Berufung hat eine spätestens sechs Wochen nach Einlangen der Berufung vom Präsidium einzuberufende
              Außerordentliche Generalversammlung zu entscheiden.
              Für eine Entscheidung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
              Im Übrigen gelten für diese Generalversammlung sinngemäß die Bestimmungen des § 6 dieser Satzung.   

      • (4)    

        Eine gleichzeitige Verhängung mehrerer Strafen ist unzulässig.
      • (5)    

        Geldstrafen müssen innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung oder Zustellung der Entscheidung beglichen werden. Bei Säumnis bei der Begleichung von Geldstrafen kann das Präsidium Sperre oder Ausschluss verhängen. Es kann auch eine Erstreckung des Zahlungstermins bewilligen.
      • (1)   NEU

        Für den ÖTTV gelten die Anti-Doping-Bestimmungen der ITTF und des Bundes-Sportförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bzw. eines eigenen Anti-Doping-Gesetzes. Insbesondere sind folgende Bestimmungen für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des ÖTTV verbindlich:

      • a)  Es dürfen in die beiden höchsten Kader der Algemeinen Klasse und der Nachwuchsklassen nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine schriftliche Bestätigung gemäß § 24 Abs. 2 und
        Abs. 4, Bundes-Sportförderungsgesetz, abgegeben haben.

      • b)  Es dürfen nur Personen zur Betreuung der Sportler herangezogen werden, die die Voraussetzung gemäß § 24 Abs. 5, Bundes-Sportförderungsgesetz, erfüllen.

      • c)  Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 2,4 und 5, Bundes-Sportförderungsgesetz, nachgekommen sind.

      • d)  Es gelten die Regelungen gemäß:

        § 17 Abs. 4 (Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen),
        § 18 (medizinische Ausnahmegenehmigungen),
        § 19 (Anordnung von Dopingkontrollen),
        § 20 Durchführung der Dopingkontrollen),   
        § 21 (Analyse der Proben) und

        § 22 (Disziplinarmaßnahmen) des Bundes-Sportförderungsgesetzes.

      • e)  Es gelten die Regelungen über die Unabhängige Schiedskommission gemäß § 23, Bundes-Sportförderungsgesetz, sowie deren Anrufungsrechte und Entscheidungs- und Meldebefugnisse.

      • f)  In den Bestimmungen von Veranstaltungen, die vom ÖTTV, im Auftrag des ÖTTV oder unter der Patronanz des ÖTTV veranstaltet werden, ist die Geltung der unter Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-Doping-Bestimmungen aufzunehmen.
      • (2)  

        Für die LTTV, deren Vereine und Spieler haben die obigen Bestimmungen sinngemäß zu gelten.
      • (1)   

        Streitigkeiten in Angelegenheiten, auf die die Bestimmungen des ÖTTV an zu wenden sind und für die kein eigener Rechtszug vorgesehen ist, werden, wenn die Streitteile aus einem LTTV kommen, oder nur ein LTTV
        betroffen ist, vom Vorstand dieses LTTV entschieden, sonst vom Präsidium des ÖTTV.

      • (2)   

        Entscheidet das Präsidium in 1. Instanz, dann hat sich über Verlangen eines Streitteils, das binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich und nachweislich zu stellen ist, die nächste Generalversammlung des ÖTTV mit dieser Angelegenheit zu befassen. Die Streitteile können, wenn sie in der Generalversammlung nicht ohnehin vertreten sind, ihr Anliegen in der Generalversammlung vortragen und auch an der Diskussion teilnehmen. Von allfälligen Abstimmungen sind sie ausgeschlossen. 
      • (3)   

        Streitigkeiten, bei denen das Präsidium selbst Partei ist, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet.

      Jede Partei entsendet einen Vertreter. Diese Vertreter haben den Vorsitzenden als drittes Mitglied zu wählen.        Erfolgt keine Einigung, dann entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Einsetzung seine Entscheidung zu treffen, die mit Stimmenmehrheit erfolgt und unanfechtbar ist.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

      • (4)

        Die LTTV sind verpflichtet, entsprechende Bestimmungen für ihren Zuständigkeitsbereich zu erlassen.

      • Der Austritt aus dem Verband muss dem Präsidium längstens bis 1. April des laufenden Jahres eingeschrieben bekannt gegeben werden, widrigenfalls die Mitgliedschaft auf ein weiteres Jahr besteht.
        Austritt bzw. Ausschluss (§ 7) entheben die betreffenden Mitglieder nicht von den während ihrer Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten, heben aber jeden Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft auf.

      • Die Auflösung des ÖTTV kann nur in einer Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sowohl bei einer freiwilligen als auch bei einer behördlichen Auflösung fließt das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der bisher gemeinnützige Vereinszweck entfällt.