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Abschnitt G
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Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen
Bundes-Sportorganisation (BSO)
- Da alle Internationalen Fachverbände den World Anti-Doping Code unterschrieben haben, sind auch alle angeschlossenen Nationalen Fachverbände zur Einhaltung der Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes verpflichtet.Die bisher geltenden Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundes-Sportorganisation haben daher ab 1. Jänner 2006 Ihre Gültigkeit verloren und werden durch die entsprechenden Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes ersetzt (im Internet unter www.oeadc.or.at ).
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(1)
Die Mitglieder der BSO verpflichten sich, die Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes in ihre Statuten und/oder Wettkampfbestimmungen aufzunehmen.
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(2)
Zur Erlassung von Richtlinien, Erledigungen von Einsprüchen, für Beschwerden und Änderungswünsche und zur Koordination der Meinungen zwischen BSO, Bund, Ländern und ÖOC, sowie zur Regelung spezieller Fragen ist das "Österreichische Anti-Doping-Comité" (ÖADC) zuständig. Dem Vorstand des ÖADC gehören je zwei stimmberechtigte Vertreter der BSO, des BKA und der Bundesländer, sowie ein stimmberechtigter Vertreter des ÖOC an.
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(3)
Jeder Sportverband Österreichs nimmt zur Kenntnis, dass sich das BKA vorbehält, bei Verweigerung oder Verhinderung von Dopingkontrollen oder der Nichteinhaltung der Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes Förderungen einzustellen.
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(4)
Gegen Verbände, die Dopingkontrollen verhindern bzw. behindern, sind Sanktionen bei solchen Sportveranstaltungen zu ergreifen, die im offiziellen Sportterminkalender des jeweiligen Verbandes aufscheinen. Diese bestehen in einer angemessenen Kürzung des für den Verband vorgesehenen TOTO-Zwölftels, mindestens jedoch Euro 1.816,82. Bei fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen beträgt die Mindeststrafe 2,5%, bei vorsätzlicher Missachtung mindestens 10% des TOTO-Zwölftels. Die Strafe ist aufgrund des Vorschlages des ÖADC vom Bundes-Sportfachrat auszusprechen.
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(5)
Für die Durchführung und Organisation der Dopingkontrollen erlässt das ÖADC eigene Bestimmungen: "Organisation und Durchführung von Dopingkontrolluntersuchungen in Österreich".
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(6)
Kostenübernahme:
- a)
Bei einer positiven Dopingkontrolle hat der betreffende Österreichische Fachverband die gesamten Kosten der Kontrolle zu tragen.
- b)
Die Kosten für eine vom Sportler angeforderte Analyse der B-Probe gehen zu Lasten des Sportlers, sofern diese Probe positiv ist.
- c)
Für die Dopingkontrollen, die durch die internationalen Verbände vorgeschrieben werden, erfolgt die Bezahlung lt. Reglement des Internationalen Verbandes bzw. durch den Österreichischen Verband bzw. Veranstalter.