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Abschnitt G

  • Anti Doping Bestimmungen der BSO

    • Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen

      Bundes-Sportorganisation (BSO)

      • Da alle Internationalen Fachverbände den World Anti-Doping Code unter­schrieben haben, sind auch alle angeschlossenen Nationalen Fachverbände zur Ein­haltung der Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes verpflichtet.Die bisher geltenden Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundes-Sport­organisation haben daher ab 1. Jänner 2006 Ihre Gültigkeit verloren und werden durch die entsprechenden Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes ersetzt (im Internet unter www.oeadc.or.at ).
      • Dies bedeutet:
      • (1) 

        Die Mitglieder der BSO verpflichten sich, die Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes in ihre Statuten und/oder Wettkampfbestimmungen auf­zunehmen.
      • (2)

        Zur Erlassung von Richtlinien, Erledigungen von Einsprüchen, für Beschwerden und Änderungswünsche und zur Koordination der Meinungen zwischen BSO, Bund, Län­dern und ÖOC, sowie zur Regelung spezieller   Fragen ist das "Österreichische Anti-Doping-Comité" (ÖADC) zuständig. Dem Vorstand des ÖADC gehören je  zwei stimm­berechtigte Vertreter der BSO, des BKA und der Bundesländer, sowie ein stimmbe­rechtigter           Vertreter des ÖOC an.
      • (3) 

        Jeder Sportverband Österreichs nimmt zur Kenntnis, dass sich das BKA vorbehält,   bei Verweigerung oder Verhinderung von Dopingkontrollen oder der Nichteinhal­tung der Bestimmungen und  Regelungen des World Anti-Doping Codes Förderun­gen einzu­stellen.
      • (4)

        Gegen Verbände, die Dopingkontrollen verhindern bzw. behindern, sind Sanktionen bei solchen Sportveranstaltungen zu ergreifen, die im offiziellen Sportterminkalen­der des jeweiligen Verbandes      aufscheinen. Diese bestehen in einer angemessenen Kürzung des für den Verband vorgesehenen      TOTO-Zwölftels, mindestens jedoch Euro 1.816,82. Bei fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen beträgt die Min­deststrafe 2,5%, bei vorsätzlicher Missachtung mindestens 10% des TOTO-Zwölf­tels. Die Strafe ist aufgrund des Vorschlages des ÖADC vom Bundes-Sportfachrat auszusprechen.
      • (5)

        Für die Durchführung und Organisation der Dopingkontrollen erlässt das ÖADC eigene Bestimmungen: "Organisation und Durchführung von Dopingkontrollunter­suchungen in Österreich".
      • (6) 

        Kostenübernahme:

      • a) 
        Bei einer positiven Dopingkontrolle hat der betreffende Österreichische Fach­ver­band die gesamten      Kosten der Kontrolle zu tragen.
      • b) 
        Die Kosten für eine vom Sportler angeforderte Analyse der B-Probe gehen zu Lasten des Sportlers,               sofern diese Probe positiv ist.
      • c) 
        Für die Dopingkontrollen, die durch die internationalen Verbände vorgeschrie­ben werden, erfolgt die        Bezahlung lt. Reglement des Internationalen Verbandes bzw. durch den Österreichischen Verband bzw.         Veranstalter.