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Abschnitt F

  • Nachwuchs-Ordnung

      • (1)   

        Die Nachwuchsordnung des ÖTTV stellt gemeinsam mit den Satzungen des ÖTTV und der LTTV sowie dem Regulativ des ÖTTV die Richtlinien und Grundsätze für eine gedeihliche Nachwuchsarbeit auf.
      • (2)   

        Die Nachwuchsarbeit umfasst dem Wesen des Sports entsprechend die gesamte Persönlichkeit des jungen Menschen. Sie beinhaltet daher einen großen Teil Erziehungsarbeit. Wesentliche Aufgabe ist das          zielbewusste Streben nach höherer geistiger und körperlicher Leistung sowie eine Erziehung zu sportlicher       Kameradschaft.
      • (3)   

        Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sind von den für den Nachwuchs Verantwortlichen sowie von den Nachwuchsspielern selbst zu beachten.
      • (4)   

        Unterstufenveranstaltungen sollen um ca. 20.00 Uhr, Schülerveranstaltungen um ca. 20.30 Uhr und Jugendveranstaltungen um ca. 21.00 Uhr beendet sein; Nachwuchsveranstaltungen sollen an Schultagen          frühestens um 14.00 Uhr beginnen.

      • (1)  

        Jeder Verein hat jährlich mit der Abgabe der Nennung zur Nachwuchs -Mannschaftsmeisterschaft den Nachwuchsleiter seines Vereins namhaft zu machen, der für die Einhaltung der Nachwuchsordnung verantwortlich ist.
      • (2)  

        Dem Nachwuchsleiter oder dem von ihm Beauftragten (künftig kurz: dem Verantwortlichen) obliegt während einer sportlichen Veranstaltung oder der gemeinsamen Fahrt zu oder von einer solchen, die Aufsicht.
      • (3)  

        Er hat sich für das körperliche Wohl und für das korrekte Benehmen der Nachwuchsspieler in der Öffentlichkeit verantwortlich zu fühlen.
      • (4)  

        Die Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die Nachwuchsspieler alle Bestimmungen für die Durchführung einer Veranstaltung beachten und befolgen, insbesondere, dass sie Wettspiele in den Bestimmungen entsprechender Kleidung bestreiten.
      • (5)  

        Die Verantwortlichen haben ihren Nachwuchsspielern die Veranstaltung rechtzeitig und in geeigneter Form bekanntzumachen (z.B. durch Aushang im Verein etc.).
      • (6)  

        Die Verantwortlichen haben darauf zu achten, dass Nachwuchsspieler nur in voller Gesundheit zu den Wettspielen antreten.

      • (1)    

        Das Leben in der Gemeinschaft - so auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen - erfordert die Beachtung gewisser Vorschriften.
      • (2)    

        Die Nachwuchsspieler sind verpflichtet, den Anordnungen ihres Verantwortlichen, bei Veranstaltungen auch den Weisungen der beauftragten Funktionäre, Folge zu leisten. Sie haben stets in sportlich korrekter           und fairer Weise aufzutreten.
      • (3)    

        Für alle Nachwuchsspieler besteht während der Zeitdauer sportlicher Veranstaltungen Rauch- und Alkoholverbot.
      • (4)    

        Verstöße gegen die Nachwuchsordnung werden von den zuständigen Organen des LTTV bzw. des ÖTTV geahndet.
      • (5)    

        Nachwuchsspieler haben bei der Anmeldung beim LTTV den Nachweis einer sportärztlichen Untersuchung zu erbringen. Diese ist innerhalb angemessener Abstände zu wiederholen.
      • (6)    

        Der LTTV kann darüber hinausgehende Verpflichtungen festlegen.

      • (1)   

        Bei Vereinswechsel von nicht volljährigen Spielern, muss ein Erziehungsberechtigter sein Einverständnis auf dem Anmeldeschein für den neuen Verein mit seiner Unterschrift abgeben.
      • (2)   

        Nachwuchsspieler können nur zu jenen Vereinen übertreten, welche mit einer Nachwuchsmannschaft an der Nachwuchsmannschaftsmeisterschaft des LTTV teilnehmen. Ausnahmen kann der LTTV bewilligen.

      • (1)    

        Jeder beim LTTV gemeldete Verein ist verpflichtet, eine Nachwuchsmannschaft zu nennen, wenn er mit einer Herrenmannschaft in der Landesliga oder der nächst niedrigen Landesklasse spielt.
      • (2)    

        Der LTTV kann darüber hinausgehende Verpflichtungen festlegen; so etwa die Gültigkeit der Absätze (1) und (3) in modifizierter Form in Bezug auf Damen- bzw. Mädchenmannschaften.
      • (3)    

        Werden diese Verpflichtungen nicht eingehalten, so ist ein Nachwuchsförderungsbeitrag pro Spieljahr als Abgeltung zu entrichten, ohne dass die Herrenmannschaft die Klassenzugehörigkeit verliert.
      • (4)    

        Der Nachwuchsförderungsbeitrag ist jährlich von der Generalversammlung des LTTV festzusetzen.
      • (5)    

        Scheidet die Nachwuchsmannschaft wegen wiederholten Nichtantretens aus, so wird der Nachwuchsförderungsbeitrag binnen vier Wochen fällig. Wurde der Herbstdurchgang abgeschlossen,           vermindert sich der Nachwuchsförderungsbeitrag auf die Hälfte.

      • (1)   

        Alle von Nachwuchsspielern begangenen Verstöße gegen die Bestimmungen des Handbuchs für den Tischtennissport sind vom wahrnehmenden Funktionär schriftlich dem zuständigen Nachwuchsreferenten          oder seinem Beauftragten zu melden. Dieser hat das Vergehen dem Jugendausschuss zu unterbreiten,          der es nach eigenem Ermessen ahndet oder den Akt unter Beifügung seiner Stellungnahme an den Disziplinarausschuss des LTTV bzw. des ÖTTV weiterleitet. Bei schwerwiegenden Vergehen kann der          Jugendausschussdelegierte den Nachwuchsspieler von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Über das weitere Vorgehen hat der Jugendausschuss bzw. der Disziplinarausschuss zu entscheiden.
      • (2)   

        Bei der Verhandlung vor dem zuständigen Disziplinarausschuss ist ein Mitglied des Jugendausschusses beratend beizuziehen.
      • (3)   

        Gegen die Entscheidung des Jugendausschusses kann beim Berufungsgericht des ÖTTV innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Urteils schriftlich Einspruch erhoben werden.

      • Dem Nachwuch-Ausschuss obliegt neben den in den Satzungen vorgesehenen Aufgaben:

      • a)   Erstattung von Vorschlägen für die Erstellung und selbstständige Verwaltung des Nachwuchsbudgets.
      • b)   Sportliche Planung, Festlegung und Durchführung von Veranstaltungen und Kadertrainingskursen.
      • c)   Nominierung für internationale Veranstaltungen und Betreuung bei diesen.
      • d)   Koordinierung der sportlichen Tätigkeit durch zeitgerechte      
              Ausarbeitung eines Vorschlages für den Terminkalender.
      • e)   Ständiger Kontakt mit Vertretern jener Vereine, die eine intensive Nachwuchsarbeit betreiben.